Aktuelles
(Mobile Version Menü : auf Bild klicken )
Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2020
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2020 enthält nicht nur erhöhte Unterhaltsbeträge für den Kindesunterhalt, sondern auch erhöhte Freibeträge in den einzelnen Unterhaltsarten. Die Webseite wird demnächt bezüglich der Unterhaltsberechnungen an die neuen Beträge angepaßt werden.
Neue Freibeträge bei Verfahrenskostenhilfe ab 1.4.2017
Die Scheidungskosten können von der Justizkasse im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden, wenn der beantragende Ehepartner wenig Einkommen und Vermögen hat. Die Freibeträge für das Vermögen sind jetzt durch das Bundesteilhabgesetz zum 1.4.2017 angehoben werden. Man darf nunmehr ein Vermögen von 5.000 Euro zzgl. 500 Euro für eine Person, die von einem unterhalten wird, haben, und erhält trotzdem Verfahrenkostenhilfe, sofern die anderen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe vorliegen (dasselbe wie Prozesskostenhilfe, nennt sich bloß anders im Familienrecht). Näheres erfahren Sie unter dem Menüpunkt Scheidung unter der Überschrift Scheidungskosten.
Unterhaltsvorschuss - ab 1.7.2017 mehr und länger
Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde geändert. Ab dem 1.7.2017 gibt es Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Es gibt auch nicht mehr die Begrenzung für sechs Jahre. Der Unterhaltsvorschuss kann vom betreuenden Elternteil bei der Unterhaltsvorschusskasse der örtlichen Jugendämter beantragt werden, wenn der andere Elternteil nicht, zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Die Unterhaltsvorschusskasse versucht dann, den gezahlten Unterhaltsvorschuss beim anderen Elternteil wieder zu holen.
Ab dem 1.7.2017 gibt es Unterhaltsvorschuss in folgender Höhe monatlich (das Kindergeld jeweils angerechnet):
bis zum 6. Geburtstag 150, 00 Euro
bis zum 12. Geburtstag 201, 00 Euro
bis zum 18. Geburtstag 268, 00 Euro
Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2019
Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind erneut erhöht worden. Zur neuen Düsseldorfer Tabelle siehe unter Menüpunkt "Unterhalt für Kind".
Erhöhung des Kindesgeldes zum 1.1.2017
Das Kindergeld ist zum 1.1.2017 auf 192 für ein erstes und zweites Kind, auf 198 Euro für ein drittes Kind und auf 223 ab dem vierten Kind erhöht worden (Zahlbeträge jeweils pro Kind).
Erhöhung des Kindergeldes - wann wird gezahlt?
Berlin, den 3.9.2015
Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht, und zwar auf 188 Euro für das jeweils erste und zweite Kind, auf 194 für das dritte Kind und auf 219 Euro für jedes weitere Kind. Das neue (erhöhte) Kindergeld soll erstmals mit der Kindergeldzahlung für den Monat September 2015 ausgezahlt werden. Die Nachzahlung für die erhöhten Kindergeldbeträge ab 1.1.2015 sollen im Oktober 2015 ausgezahlt werden.
Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.8.2015
Berlin, den 3.9.2015
Die Düsseldorfer Tabelle ist mit Wirkung zum 1.8.2015 erhöht worden. Es gelten nunmehr folgende Sätze für den Mindestunterhalt:
Altersstufe: 0-5 6-11 12-17 ab 18 Jahre
328 Euro 376 Euro 440 Euro 504 Euro
Näheres siehe unter dem Menüpunkt Unterhalt für Kind.
Kindergelderhöhung rückwirkend ab dem 1.1.2015!
Das Kindergeld erhöht sich voraussichtlich rückwirkend ab dem 1.1.2015 um vier Euro pro Monat. Ab dem 1.1.2016 soll sich das Kindergeld nochmals um zwei Euro pro Monat erhöhen. Das entsprechende Gesetz befindet sich allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren.
Eltern würden dann ab dem 1.1.2015 rückwirkend erhalten:
-für das erste und zweite Kind (entscheidend ist das Geburtsdatum des Kindes) 188 Euro
-für das dritte Kind 194 Euro
-für jedes weitere Kind 219 Euro
Da auch die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht werden sollen, werden sich voraussichtlich auch die Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle erhöhen, weil der Mindestunterhalt für das Kind an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt ist. Voraussichtliche Erhöhung des Mindestunterhaltes:
Altersstufe: 0-5 6-11 12-17 Jahre
2015 327 Euro 376 Euro 440 Euro
2016 334 Euro 384 Euro 449 Euro
Unterhalt kann dann entsprechend angepaßt werden (Formalien sind zu beachten). Siehe im Allgemeinen zum Kindesunterhalt die Seite Unterhalt für Kind.
Allgemeines zum Kindergeld: Kindergeld erhalten die Kinder bis zum 18. Geburtstag. Ab Volljährigkeit gibt es Kindergeld nur, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet und dann auch nur bis zum 25. Geburtstag (Ausnahmen bei Behinderung des Kindes). Auch bei unerlässlichen Pausen zwischen Schule und Berufsausbildung, also z.B. Abitur im Juli und Studiumsbeginn Oktober, wird das Kindergeld bis zu vier Monaten weitergezahlt.
Interessant hierzu auch das Merkblatt der Bundesregierung.
Berlin, den 6.3.2017 von Rechtsanwältin Daniela Löhr