Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(Mobile Version Menü : auf Bild klicken )
Als Anwältin für Familienrecht in Berlin vertrete ich Sie im Aufhebungsverfahren der Lebenspartnerschaft. Es handelt sich um die eingetragene Lebenspartnerschaft, also um die "Ehe" zwischen Schwulen oder Lesben, umgangsprachlich auch Homo - Ehe genannt. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist in vielen Punkten der Scheidung von heterosexuellen - und nach Einführung der "Ehe für alle" auch homosexuellen - verheirateten Paaren angeglichen, es gibt aber noch ein paar Unterschiede.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann mit vielen Rechtsfolgen verbunden sein. Ich gebe hier einen Überblick über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Sie erhalten hier Informationen über die rechtlichen Folgen der Aufhebung, insbesondere über die juristisch genannten Aufhebungsfolgen: Lebenspartnerunterhalt , Kindesunterhalt , Zugewinnausgleich , Versorgungsausgleich , Ehewohnung , Hausrat , Umgangsrecht , Sorgerecht .
Sollten Sie die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft "online" wünschen, nutzen Sie bitte dieses
Voraussetzungen einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft:
Im deutschen Recht gibt es das sogenannte Trennungsjahr. Das bedeutet, Sie müssen mindestens ein Jahr getrennt leben von Ihrem Lebenspartner, bevor Sie die Aufhebung beim Familiengericht beantragen können. Ausnahmen hiervon gibt es nur in Härtefällen. Getrennt leben heißt nicht unbedingt, in verschiedenen Wohnungen leben. Man kann auch rein familienrechtlich innerhalb einer Wohnung getrennt leben, das Schlagwort heißt dann: "Getrennt von Tisch und Bett". Darunter versteht das Familiengericht, daß jeder für sich selbst wirtschaftet, für sich selbst einkauft, für sich selbst kocht und ißt, seine Wäsche selbst wäscht, etc.. Getrennt vom Bett bedeutet, daß man in verschiedenen Räumen schläft, wobei vorübergehende Versöhnungsversuche das Trennungsjahr nicht unterbrechen. Wenn die Lebenspartner übereinstimmend vor Gericht angeben, seit wann sie getrennt leben und wie die Trennung erfolgt ist, dann verlangt das Gericht auch keine Beweise. Schwierig wird es immer dann, wenn einer der Lebenspartner behauptet, man lebe noch gar nicht getrennt, dann muß der andere Lebenspartner beweisen, daß eine Trennung stattgefunden hat. Dies kann die Meldebescheinigung von der neuen Wohnung sein oder aber auch Zeugenaussagen oder ein Brief von einem Rechtsanwalt oder dem Mandanten selbst an den anderen Lebenspartner, in dem diesem die Trennung mitgeteilt wird.
Gerichtsverfahren Ablauf - Aufhebungsverfahren mit nur einem Anwalt:
Ist das Trennungsjahr vorüber, kann die Aufhebung der Lebenspartnerschaft eingereicht werden. Dazu bedarf es eines Aufhebungsantrages beim Familiengericht. Den Aufhebungsantrag kann der Lebenspartner, der den Antrag stellt, nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts einreichen. Es herrscht Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag wird dann dem anderen Lebenspartner vom Gericht in beglaubigter Abschrift zugestellt. Der andere Lebenspartner kann sich dann innerhalb einer Frist von meistens zwei Wochen dazu äußern, ob er der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zustimmen möchte, und ob alles so stimmt, wie es im Aufhebungsantrag steht. Wenn der andere Lebenspartner der Aufhebung lediglich zustimmen möchte, und sonst keine eigenen Anträge bezüglich der Aufhebungsfolgen (siehe oben) stellen möchte, dann benötigt er keinen eigenen Anwalt. Das versteht man unter einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit nur einem Anwalt. Tatsächlich muß man sich aber darüber bewußt sein, daß dieser eine Anwalt nur die Interessen eines Lebenspartners vertreten darf, nämlich von dem Lebenspartner, der ihn beauftragt hat. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft mit nur einem Anwalt empfiehlt sich also nur für Paare, die sonst alles allein geregelt haben und sich einig sind.
Aufhebungsfolgen:
Unterhalt für Lebenspartner:
In bestimmten Fällen kann ein Lebenspartner von dem anderen Lebenspartner Unterhalt verlangen. Man unterscheidet hier zwischen dem Trennungsunterhalt, der auch eigentlich gar keine eigene Aufhebungsfolge ist, d.h. gar nicht mit dem Aufhebungsverfahren verbunden werden kann, sondern immer in einem gesonderten Gerichtsverfahren geltend gemacht werden muß, und dem nachpartnerschaftlichen Unterhalt.
Der Trennungsunterhalt gemäß § 12 LPartG ist der Unterhalt ab Trennung bis zur Rechtskraft der Aufhebung.
Der nachpartnerschaftliche Unterhalt gemäß § 16 LPartG beginnt ab Rechtskraft des Aufhebungsurteils.
Für beide Unterhaltsarten gelten eigene Regeln. §§ 12, 16 LPartG verweisen dazu auf die gesetzlichen Regeln, die für den Unterhalt bei Ehegatten gelten. Dementsprechend verweise ich an dieser Stelle auf den Menüpunkt Unterhalt Ehegatte und Unterhaltsberechnung Ehegatte, wo ich Voraussetzungen und Berechnungen ausführlich erläutert habe.
Sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gilt: Das Gericht regelt nichts von allein, sondern wird immer erst auf Antrag eines Lebenspartners tätig. Für beide Unterhaltsarten gilt Anwaltszwang gemäß §§ 114, 266, 269, 270 FamFG, daß heißt, man muß sich in diesen Gerichtsverfahren zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Kindesunterhalt:
Wenn gemeinsame minderjährige Kinder (durch Adoption bzw. Stiefkindadoption) da sind, muß sich anläßlich der Trennung auch über den Kindesunterhalt geeinigt werden. Gelingt die Einigung nicht, kann der Kindesunterhalt sowohl innerhalb des Aufhebungsverfahrens geltend gemacht werden als auch im Rahmen eines isolierten Gerichtsverfahrens. Letzteres ist meistens der Fall, wenn schon Streitigkeiten über den Kindesunterhalt bestehen, bevor der Aufhebungsantrag eingereicht werden kann. Auch hier gilt für ein Gerichtsverfahren, daß man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muß, §§ 114, 266 FamFG. Zu Einzelheiten für die Unterhaltsberechnung siehe den Menüpunkt Unterhalt für Kind.
Zugewinnausgleich:
Der Zugewinnausgleich betrifft den Ausgleich des Vermögens anläßlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Es ist nur der Vermögenszuwachs aufzuteilen, der während der Partnerschaft (also ab Eintragung) entstanden ist. Vermögen, daß man vor der "Heirat" bereits gehabt hat, fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Ebenfalls fallen Erbschaften und Schenkungen von Dritten nicht in den Zugewinnausgleich (allerdings der Wertzuwachs während der Ehe z.B. von geschenkten Grundstücken). Viele Mandanten denken, daß den Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt der Heirat sowieso alles gemeinsam gehört. Das stimmt nicht! Jedem Lebenspartner gehört weiterhin das Bankkonto, das auf seinem Namen läuft, das Grundstück, dessen Eigentümer er ist, usw.. Der Zugewinnausgleich kann sowohl im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, als auch noch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Jahresende des Jahres, in dem der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig geworden ist (Ausnahmen bei -nicht grober - Unkenntnis der Beendigung des Güterstandes). Beispiel: Scheidung rechtskräftig im Jahr 2015, Anspruch aus Zugewinnausgleich verjährt Ende des Jahres 2018.
Näheres zum Zugewinnausgleich an sich unter dem Menüpunkt Scheidung und Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich gilt allerdings nur für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Haben die Lebenspartner in einem notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gewählt, gelten andere Regeln.
Für Lebenspartner, die vor dem 1.1.2005 die eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, und sich bis dato in der Ausgleichsgemeinschaft befunden haben, gelten seit dem 1.1.2005 die Regeln der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht in einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht mittels notariell beurkundeter Erklärung oder in einem notariell beurkundeten Vertrag etwas anderes erklärt haben.
Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Lebenspartnerschaft erwirtschafteten Rentenanwartschaften unter den Lebenspartnern. Er ist die einzige Aufhebungsfolge, die das Gericht automatisch regelt. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen:
Die Lebenspartnerschaft war von kurzer Dauer (unter drei Jahre). Dann muß von einem Lebenspartner der Versorgungsausgleich ausdrücklich im Aufhebungsverfahren beantragt werden.Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang, § 114 Abs.4 Nr. 7 FamFG.
Eine weitere Besonderheit gilt für Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2005 begründet wurden. Bis zum 31.12.2005 konnten die Lebenspartner in Form einer notariell beurkundeten Erklärung gegenüber einem Amtsgericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz durchgeführt werden soll. Haben sie das nicht getan, findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
Ausgeglichen werden alle Rentenanwartschaften, egal ob in der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, Rentenansprüche aus Versorgungswerken, Beamtenpensionen, private Rentenversicherungen etc.. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig sein, hierzu müßten Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.
Wohnung:
Wer darf im Haus oder in der Wohnung wohnen bleiben? Dies ist eine Frage, die bei Streit ebenfalls auf Antrag durch das Gericht geregelt werden kann gem. §§ 14, 18 LPartG. Der Streit entbrennt oft schon vor Ablauf des Trennungsjahres und kann deswegen in einem isolierten gerichtlichen Verfahren sowohl im Eilverfahren als auch als normales Hauptsacheverfahren vom Gericht geregelt werden. Wenn gemeinsame Kinder da sind, hat regelmäßig derjenige Lebenspartner bessere Chancen, bei dem die gemeinsamen Kinder wohnen. Allerdings muß der in der Wohnung verbleibende Lebenspartner dann auch eine Nutzungsvergütung an den anderen Lebenspartner zahlen, sofern diese nicht bereits in der Berechnung des Trennungsunterhaltes oder nachpartnerschaftlichen Unterhalts berücksichtigt sind.
Hausrat:
Wer bekommt die Waschmaschine, wer bekommt den Fernseher? Auch die Haushaltsgegenstände müssen verteilt werden. Jeder Lebenspartner kann nach § 13 LPartG bei Getrenntleben die ihm gehörenden Hausratsgegenstände vom anderen Lebenspartner herausverlangen, solange dieser sie nicht zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Regelmäßig werden hier die besonderen Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen sein.
Den Lebenspartnern gemeinsam gehörende Hausratsgegenstände werden zwischen den Lebenspartnern nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Können die Lebenspartner sich nicht über die Verteilung des Hausrats einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Der Antrag kann sowohl im isolierten Verfahren als Eil - oder Hauptverfahren für die Trennungszeit geltend gemacht werden, als auch später im Aufhebungsverfahren. Gegebenenfalls kann das Gericht auch eine Nutzungsvergütung für den Hausratsgegenstand festsetzen. Allerdings stellt die Verteilung des Hausrats während der Trennungszeit immer nur eine vorläufige Verteilung dar, da das deutsche Recht den Lebenspartnern während des Trennungsjahres immer die Möglichkeit offen halten möchte, sich wieder zu versöhnen und die Lebenspartnerschaft fortzuführen. Erst im Aufhebungsverfahren kann der Hausrat endgültig verteilt werden für den Fall der Rechtskraft des Aufhebungsurteils.
Sorgerecht:
Das Sorgerecht für während der Lebenspartnerschaft von beiden Lebenspartnern (nacheinander) adoptierten Kindern bleibt grundsätzlich bei beiden Elternteilen, sie behalten also von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Das gleiche gilt, wenn eine Frau in der Lebenspartnerschaft ein Kind geboren hat und ihre Lebenspartnerin das Kind im Rahmen der Stiefkindadoption adoptiert hat. Das Sorgerecht wird nur auf Antrag auf einen Elternteil allein übertragen, wenn das gemeinsame Sorgerecht gegen das Kindeswohl verstoßen würde. Da das Sorgerecht in erster Linie für die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes wichtig ist, z.b. Anmeldung in der Schule, Beantragung eines Reisepasses, Einverständniserklärung zu geplanten wichtigen Operationen, wird es nur dann auf einen Elternteil allein übertragen, wenn es den Eltern nicht mehr möglich ist, gemeinsam diese Entscheidungen zu fällen. Denkbare Konstellationen sind z.B., daß die Eltern überhaupt nicht mehr miteinander reden können und wollen, auch nicht über die Belange der Kinder, oder das ein Elternteil seine Mitwirkung bei den wichtigen Entscheidungen verweigert. Einverständniserklärungen z.B. zur Beantragung eines Reisepasses können aber auch durch das Gericht per Beschluss ersetzt werden, dafür muß nicht gleich das gesamte Sorgerecht entzogen werden. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und beinhaltet das Recht, zu bestimmen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Im Gegensatz zum Sorgerecht insgesamt wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Streit zwischen den Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes sehr oft auf einen Elternteil allein übertragen. Dies kann im Eil - und Hauptverfahren als isoliertes gerichtliches Verfahren oder aber im Aufhebungsverfahren und auch noch nach Rechtskraft der Aufhebung geschehen.
Umgangsrecht
Wenn das minderjährige Kind nun nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil lebt, möchte der andere Elternteil sein Kind natürlich auch regelmäßig sehen. Dazu hat er auch ein durchsetzbares Recht, nämlich das Umgangsrecht. Die Grundregel lautet, alle 14 Tage von Freitag nachmittag bis Sonntag nachmittag, jeden 2. Feiertag und die Hälfte der Schulferien. In der Praxis werden vom Familiengericht diverse Varianten beschlossen. Bei kleinen Kindern wird das Umgangsrecht oft von der Zeitdauer her kürzer gewährt, dafür öfter. Bei größeren Kindern wird oftmals noch ein Nachmittag in der Woche zusätzlich gewährt, damit die Zeitspanne zwischen den Umgängen nicht so lang ist und auch, damit der betreuende Elternteil mal einen Nachmittag für sich hat. Auch die Ferienregelungen werden den entsprechenden Verhältnissen angepasst, denn nicht jeder kann die Betreuung für die Hälfte aller Schulferien gewährleisten, wenn er nur 4 Wochen Urlaub hat. Neuerdings kann auch das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils vom Familiengericht angeordnet werden, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Vom Wechselmodell spricht man, wenn das Kind jeweils zu 50 % in dem Haushalt beider Eltern lebt und z.B. wochenweise hin und her wechselt und beide Eltern auch im Übrigen die Verantwortung für das Kind gleichermaßen übernehmen, z.B. durch Arztbesuche, Elternabende etc.. Voraussetzung für das Wechselmodell ist nach einer Entscheidung desBundesgerichtshof vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15, daß die Eltern in der Lage sind, zumindest über Kindesbelange zu kommunizieren und die Kinder von den übrigen elterlichen Trennungsproblematiken fernzuhalten. Mit zunehmenden Alter des Kindes wird auch der Kindeswille zu berücksichtigen sein, das Kind ist in einem solchen Verfahren in jedem Fall anzuhören.
Ein Umgangsverfahren wird nur auf Antrag eines Elternteils eingeleitet, auch hier sind alle Varianten von Gerichtsverfahren denkbar, Eil - und Hauptverfahren, vor und nach dem Aufhebungsverfahren und im Aufhebungsverfahren selbst.
Was kostet die Aufhebung der Lebenspartnerschaft:
Für die Aufhebungskosten gilt, je weniger man streitet, desto billiger wird es. Die Rechtsanwaltgebühren und die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den jeweils das Familiengericht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens festsetzt. Es gibt für das Aufhebungsverfahren an sich sowie für jede Aufhebungsfolge, die beim Gericht anhängig gemacht wird, einen gesonderten Verfahrenswert. Die Verfahrenswerte werden am Ende zusammenaddiert.
Der Verfahrenswert für das Aufhebungsverfahren an sich ergibt sich aus den letzten drei Nettoeinkommen beider Lebenspartner vor Stellung des Aufhebungsantrages abzüglich 250 bis 300 Euro monatlich pro Kind. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000 Euro sowie einen bestimmten Betrag pro auszugleichendem Rentenanrecht. Der Verfahrenswert für Unterhalt richtet sich nach dem geltend gemachten Jahresbetrag des Unterhalt zuzüglich des zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Unterhaltsrückstandes, sofern er geltend gemacht wird. Der Verfahrenswert für den Zugewinnausgleich richtet sich nach der Höhe der Ausgleichsforderung.
Beispiel:
Nettoeinkommen 1. Lebenspartner 1.800 Euro
Nettoeinkommen 2. Lebenspartner 1.300 Euro
1 Kind Abzug 250 Euro
Summe Verfahrenswert: 8.550
zzgl. Versorgungsausgleich Mindeststreitwert: 1.000 Euro
endgültige Summe Verfahreswert: 9.550 Euro
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben sich bei einem Verfahrenswert von 9.550 Euro Rechtsanwaltsgebühren von 1.850,45 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Anwalt und 532 Euro Gerichtsgebühren.
Wenn die Lebenspartner noch um 20.000 Euro Zugewinnausgleichsforderung streiten würden, würde sich der Verfahrenswert auf 29.550 Euro erhöhen, dann würden Rechtsanwaltsgebühren von 2.864,93 Euro pro Anwalt entstehen und 898 Euro Gerichtsgebühren.
Wenn beide Lebenspartner ein sehr niedriges oder gar kein Einkommen haben und z.B. auch wegen kurzer Ehedauer auch kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, berechnen sich die Gebühren nach dem Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Die Rechtsanwaltsgebühren betragen dann pro Anwalt 684,25 Euro und die Gerichtsgebühren 238 Euro. Hier besteht dann auch die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (außerhalb des Familienrechts auch Prozeßkostenhilfe genannt) zu beantragen, so daß die Justizkasse die Aufhebungskosten trägt. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des beantragenden Lebenspartners abhängig gemacht. Das Formular für Verfahrenskostenhilfe finden Sie z.B. unter diesem Link.
Innerhalb des Aufhebungsverfahrens werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben, daß heißt, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten. Hat also nur ein Lebenspartner einen Rechtsanwalt beauftragt und der andere Lebenspartner hat keinen eigenen Rechtsanwalt, weil er der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nur zugestimmt hat, so muß der eine Lebenspartner die Kosten für seinen Rechtsanwalt allein tragen und die Hälfte der Gerichtskosten, während der andere Lebenspartner nur die Hälfte der Gerichtskosten zu zahlen hat. Anderweitige freiwillige Regelungen unter den Lebenspartners sind selbstverständlich möglich. Ich stelle nur die Rechtslage für den Fall dar, daß die Lebenspartner sich nicht einig sind über die Kostentragungspflicht.
Ich habe hier nur die Grundregeln dargestellt, es gibt noch viele Abweichungen im Kostenrecht, z.B. Einigungsgebühren, Sachverständigenkosten, Zeugengebühren etc..
Das Lebenspartnerschaftsgesetz finden Sie hier
Berlin , den 1.10.2022