Leben oder Heirat im Ausland und Scheidung in Deutschland
In folgenden Konstellationen können Sie mich als Rechtsanwalt für Familienrecht - Scheidungsanwalt - beauftragen, für Sie die Scheidung in Berlin einzureichen:
1. Beide Ehepartner sind Deutsche und leben im Ausland
Ich kann für Sie die Scheidung vor dem Familiengericht Berlin-Schöneberg einreichen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie im Ausland oder in Deutschland geheiratet haben (Art. 3 Brüssel IIa VO). Die Scheidung ist dann wirksam in Deutschland und innerhalb der EU (nur in Dänemark bedarf es eines besonderen Anerkennungsverfahrens einer deutschen Scheidung).
2.Ein Ehepartner ist Deutscher oder war Deutscher bei der Heirat, der andere Ehepartner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit. Beide leben im Ausland außerhalb der Europäischen Union.
Ich kann für Sie die Scheidung beim Familiengericht in Berlin - Schöneberg einreichen (§ 98 FamFG)
3.Ein Ehepartner ist Deutscher, der andere Ehepartner nicht. Der deutsche Ehepartner hat seit mindestens 6 Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und möchte die Scheidung beantragen, der ausländische Ehepartner lebt im Ausland innerhalb der EU.
Ich kann für den deutschen Ehepartner die Scheidung beim Familiengericht an Ihrem Wohnort einreichen (Art. 3 Brüssel IIa-VO).
4.Beide Ehegatten leben in Deutschland. Es kommt nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit Sie haben. Es kommt auch nicht darauf an, wo Sie geheiratet haben.
Ich kann für Sie die Scheidung in Deutschland einreichen. Welches Familiengericht in Deutschland zuständig ist, richtet sich nach § 122 FamFG.
Ob die Scheidung bei ausländischen Staatsangehörigen auch in deren Heimatland wirksam ist, hängt von verschiedenen Kriterien ab, siehe dazu unten Punkt Wirksamkeit/Anerkennung von Scheidungen.
5.Beide Ehepartner sind Ausländer, haben in Deutschland zusammen gelebt und ein Ehepartner lebt noch in Deutschland
Ich kann die Scheidung einreichen am Wohnort des Ehepartners, der noch in Deutschland lebt. Es kommt nicht darauf an, wo Sie geheiratet haben.
6.Der Ehepartner, gegen den sich die Scheidung richtet ( Antragsgegner ) hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Antragssteller lebt im Ausland.
Ich kann die Scheidung für den Ehepartner, der im Ausland wohnt, am Wohnort des Ehepartners, der in Deutschland wohnt, einreichen.
7.Beide Ehepartner sind Ausländer. Ein Ehepartner lebt seit mindestens einem Jahr in Deutschland, der andere Ehepartner lebt im Ausland.
Ich kann die Scheidung am Wohnort des Ehepartners einreichen, der in Deutschland lebt. Der Ehepartner, der in Deutschland lebt, muß Antragssteller - also mein Auftraggeber - sein.
Beachten Sie bitte:
Anerkennung / Wirksamkeit der deutschen Scheidung im Heimatstaat des ausländischen Ehepartners:
Ein Scheidungsbeschluss eines deutschen Familiengerichts ist nicht automatisch im Heimatstaat eines Ehepartners wirksam.
Relativ einfach ist es innerhalb der EU. Die Mitgliedsstaaten der EU erkennen eine Scheidung eines anderen Mitgliedsstaates automatisch an (mit Ausnahme von Dänemark). Sie benötigen dann nur eine Bescheinigung des deutschen Familiengerichts nach Artikel 39 der EU -VO 2201/2003 (Scheidung nach dem 01.03.2005), die Sie auf Antrag nach Rechtskraft der Scheidung erhalten. Diese Bescheinigung muß nicht übersetzt werden. Mit dieser Bescheinigung können Sie im anderen EU - Staat nachweisen können, daß Sie in Deutschland rechtskräftig geschieden worden sind. Beispiel: Ein deutsch - französisches Ehepaar läßt sich in Deutschland scheiden. Die Scheidung ist automatisch auch in Frankreich wirksam.
In allen anderen Staaten außerhalb der EU (und Dänemark) hängt die Anerkennung einer deutschen Scheidung von zwischenstaatlichen Verträgen bzw. dem Familienrecht in dem anderen Staat ab. Das wird immer dann wichtig, wenn man noch einmal heiraten möchte oder erbrechtliche Folgen eintreten können. Beispiel: Ein deutsch-türkisches Ehepaar läßt sich in Deutschland scheiden. Die deutsche Scheidung ist nicht automatisch in der Türkei wirksam. Es bedarf eines Anerkennungsverfahrens der Scheidung in der Türkei. Wenn das Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt wird, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Z.B. der türkische Ehemann kann in der Türkei nicht erneut heiraten, beim Tod des türkischen Ehemannes erbt die deutsche Ex - Frau mit.
Kann die Scheidung auch im Ausland durchgeführt werden?
Auch innerhalb der EU ist es möglich, daß verschiedene Länder gleichzeitig für die Scheidung zuständig sind. Wenn z.B. die Ehepartner beide Deutsche sind, aber in Spanien leben, wäre sowohl ein deutsches als auch ein spanisches Familiengericht für das Scheidungsverfahren zuständig. Wenn die Scheidung in einem EU-Mitgliedsstaat, z.B. in Spanien, beantragt wurde, kann die Scheidung nicht mehr in dem anderen EU - Mitgliedsstaat , z.B. in Deutschland, beantragt werden. Es ist also das Gericht zuständig, in dem die Scheidung zuerst beantragt wird.
Welches Scheidungsrecht ist anzuwenden?
Die Länder haben unterschiedliche Regelungen über die Voraussetzungen einer Scheidung (z.B. Länge des Trennungsjahres) und die Scheidungsfolgen wie z.B. die Aufteilung von Vermögen, Zahlung von Unterhalt, Sorgerecht der Kinder.
Für die Voraussetzungen einer Scheidung ist innerhalb der EU die sogenannte Rom III Verordnung anzuwenden.
Danach können die Ehepartner bis zum Einreichen der Scheidung eine Rechtswahl treffen bezüglich des Scheidungsrechts eines bestimmten Landes.
Wenn die Ehepartner keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Einreichens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben die Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungantrages in verschiedenen Staaten, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, soweit der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in diesem Land nicht schon länger als ein Jahr her ist und soweit einer der Ehegatten noch dort lebt. Leben beide nicht mehr in dem Land, in dem sie zuletzt gemeinsam zusammengelebt haben, kommt das Scheidungsrecht des Staates zur Anwendung, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages angehören oder falls die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen, das Recht des Staates, in dem der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird.
Auf die sogenannten Scheidungsfolgen, also betreffend Vermögensausgleich (in Deutschland Zugewinnausgleich genannt), Unterhalt , Sorgerecht für die Kinder , Versorgungsausgleich , ist die Rom III Verordnung nicht anwendbar. Hier gibt es eine Vielzahl von verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die das anwendbare Recht regeln und an deren ausführliche Darstellung an dieser Stelle zu weit führen würde. Hier ist jeder Einzelfall genau zu prüfen.
Für das Güterrecht der Eheleute gilt für Eheschließungen ab dem 29.1.2019 die EuGüVO, auch genant Rom IV-VO. Für Eheschließungen vor dem 29.1.2019 gilt in Deutschland Art. 15, 14 EGBGB.
Berlin , den 1.10.2022