Kanzlei

Rechtsanwältin Daniela Löhr

Scheidung


Die Scheidung ist ein Einschnitt im Leben, der das ganze bisherige Leben umstellt. Eine Scheidung ist mit vielen Rechtsfolgen verbunden. Ich gebe hier einen Überblick über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Scheidung. Sie erhalten hier Informationen über die rechtlichen Folgen einer Scheidung, insbesondere über die juristisch genannten Scheidungsfolgen: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Ehewohnung, Hausrat, Umgangsrecht, Sorgerecht.


Voraussetzungen einer Scheidung:

Im deutschen Recht gibt es das sogenannte Trennungsjahr. Das bedeutet, Sie müssen mindestens ein Jahr getrennt leben von Ihrem Ehemann oder Ehefrau, bevor Sie die Scheidung beim Familiengericht einreichen können. Ausnahmen hiervon gibt es nur in Härtefällen. Getrennt leben heißt nicht unbedingt, in verschiedenen Wohnungen leben. Man kann auch rein familienrechtlich innerhalb einer Wohnung getrennt leben, das Schlagwort heißt dann:  "Getrennt von Tisch und Bett". Darunter versteht das Familiengericht, daß jeder für sich selbst wirtschaftet, für sich selbst einkauft, für sich selbst kocht und ißt, seine Wäsche selbst wäscht, etc.. Getrennt vom Bett bedeutet, daß man in verschiedenen Räumen schläft, wobei vorübergehende Versöhnungsversuche das Trennungsjahr nicht unterbrechen. Wenn die Ehepartner übereinstimmend vor Gericht angeben, seit wann sie getrennt leben und wie die Trennung erfolgt ist, dann verlangt das Gericht auch keine Beweise. Schwierig wird es immer dann, wenn einer der Ehepartner behauptet, man lebe noch gar nicht getrennt, dann muß der andere Ehepartner beweisen, daß eine Trennung bereits stattgefunden hat. Dies kann die Meldebescheinigung von der neuen Wohnung sein oder aber auch Zeugenaussagen oder ein Brief von einem Rechtsanwalt an den anderen Ehepartner, in dem man die Trennung mitteilt.


Gerichtsverfahren - Scheidung mit nur einem Anwalt ( einverständliche Scheidung ):

Ist das Trennungsjahr vorüber, kann die Scheidung eingereicht werden. Dazu bedarf es eines Scheidungsantrages beim Familiengericht. Den Scheidungsantrag kann der Ehepartner, der den Antrag stellt, nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts einreichen. Der Scheidungsantrag wird dann dem anderen Ehegatten vom Gericht in beglaubigter Abschrift zugestellt. Der andere Ehepartner kann sich dann innerhalb einer Frist von in der Regel zwei Wochen dazu äußern, ob er auch geschieden werden will, und ob alles so stimmt, was im Scheidungsantrag steht. Wenn der andere Ehegatte der Scheidung lediglich zustimmen möchte, und sonst keine eigenen Anträge bezüglich der Scheidungsfolgen (siehe unten) stellen möchte, dann benötigt er keinen eigenen Anwalt. Das versteht man unter einer Scheidung mit nur einem Anwalt. Tatsächlich muß man sich aber darüber bewußt sein, daß dieser eine Anwalt nur die Interessen eines Ehepartners vertreten darf, nämlich von dem Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Die Scheidung mit nur einem Anwalt empfiehlt sich also nur für Ehepaare, die sonst alles allein geregelt haben und sich einig sind.


Zuständiges Familiengericht in Berlin:

In Berlin gibt es vier Familiengerichte:

Amtsgericht Pankow (zuständig für die Verwaltungsbezirke Pankow - inkl. Prenzlauer Berg , Weißensee - , Mitte , Reinickendorf )

Amtsgericht Kreuzberg (zuständig für ehemalige Bezirke Charlottenburg, Friedrichshain, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Lichtenberg, Kreuzberg, Marzahn, Neukölln, Spandau, Tempelhof und Wilmersdorf)

Amtsgericht Köpenick (zuständig für Verwaltungsbezirk Treptow-Köpenick)

Amtsgericht Schöneberg (zuständig für ehemalige Bezirke Schöneberg, Steglitz und Zehlendorf)

Welches Familiengericht zuständig ist, richtet sich nach den Kriterien des FamFG, maßgebend ist z.B. letzter gemeinsamer Wohnort der Ehepartner, Wohnort der minderjährigen Kinder, aktueller Wohnort der Ehegatten usw.. Unter Umständen kann auch ein Familiengericht außerhalb von Berlin zuständig sein.




Scheidungsfolgen :


Ehegattenunterhalt :

Eine der umstrittensten Scheidungsfolgen ist der Ehegattenunterhalt. Man unterscheidet hier zwischen dem Trennungsunterhalt, der auch eigentlich gar keine eigene Scheidungsfolge ist, d.h. gar nicht mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden kann, sondern immer in einem gesonderten Gerichtsverfahren geltend gemacht werden muß, und dem nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt beginnt ab Rechtskraft der Scheidung. Für beide Unterhaltsarten gelten eigene Regeln. Siehe hierzu den Menüpunkt Scheidung Unterhalt Ehepartner. Für beide Unterhaltsarten gilt: das Gericht regelt nichts von allein, sondern wird immer erst auf Antrag eines Ehegatten tätig. Für beide Unterhaltsarten gilt Anwaltszwang gemäß §§ 114, 266 FamFG, daß heißt, man muß sich in diesen Gerichtsverfahren zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.


Kind Unterhalt:

Wenn minderjährige Kinder da sind, muß sich anläßlich von Trennung und Scheidung auch über den Kindesunterhalt geeinigt werden. Gelingt die Einigung nicht, kann der Kindesunterhalt sowohl innerhalb des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden als auch im Rahmen eines isolierten Gerichtsverfahrens. Letzteres ist meistens der Fall, wenn schon Streitigkeiten über den Kindesunterhalt bestehen, bevor der Scheidungsantrag eingereicht werden kann. Auch hier gilt für ein Gerichtsverfahren, daß man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muß, §§ 114, 266 FamFG. Zu Einzelheiten für die Unterhaltsberechnung siehe den Menüpunkt Unterhalt für Kind.


Zugewinnausgleich ( Aufteilung Vermögen ) :

Der Zugewinnausgleich betrifft den Ausgleich des Vermögens anläßlich der Ehescheidung. Es ist nur der Vermögenszuwachs aufzuteilen, der während der Ehezeit entstanden ist. Vermögen, daß man vor der Heirat bereits gehabt hat, fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Ebenfalls fallen Erbschaften und Schenkungen von Dritten nicht in den Zugewinnausgleich (allerdings der Wertzuwachs während der Ehe z.B. von geschenkten Grundstücken). Viele Mandanten denken, daß den Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Heirat sowieso alles gemeinsam gehört. Das stimmt nicht! Jedem Ehegatten gehört weiterhin das Bankkonto, das auf seinem Namen läuft, das Grundstück, dessen Eigentümer er ist, usw..  Der Zugewinnausgleich kann sowohl im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden, als auch noch nach der Scheidung. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Jahresende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist (Ausnahmen bei -nicht grober - Unkenntnis der Beendigung des Güterstandes). Beispiel: Scheidung rechtskräftig im Jahr 2015, Anspruch aus Zugewinnausgleich verjährt Ende des Jahres 2018. Weitere Informationen unter dem Menüpunkt Scheidung und Zugewinnausgleich.


Versorgungsausgleich:

Was ist mit meiner Rente, wenn ich während der Ehe immer zu Hause war und die Kinder betreut habe und mein Mann ist Alleinverdiener gewesen? Diese familiäre Situation, die sogenannte Hausfrauenehe, war Grundlage für den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften unter den Ehegatten. Er ist die einzige Scheidungsfolge, die das Gericht automatisch regelt , Ausnahme ist die Ehe von kurzer Dauer (unter drei Jahre). Bei der Ehe von kurzer Dauer muß der Versorgungsausgleich von einem der Ehegatten ausdrücklich im Scheidungsverfahren beantragt werden. Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang, § 114 Abs.4 Nr. 7 FamFG. Ausgeglichen werden alle Rentenanwartschaften, egal ob in der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, Rentenansprüche aus Versorgungswerken, Beamtenpensionen, private Rentenversicherungen etc..


Ehewohnung:


Wer darf im Haus oder in der Wohnung wohnen bleiben? Dies ist eine Frage, die bei Streit ebenfalls durch das Gericht geregelt werden kann. Der Streit entbrennt oft schon vor Ablauf des Trennungsjahres und kann deswegen in einem isolierten gerichtlichen Verfahren sowohl im Eilverfahren als auch als normale Hauptsacheverfahren vom Gericht geregelt werden. Wenn gemeinsame Kinder da sind, hat regelmäßig derjenige Ehegatte bessere Chancen, bei dem die gemeinsamen Kinder wohnen. Allerdings muß der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte dann auch eine Nutzungsvergütung an den anderen Ehegatten zahlen, sofern diese nicht bereits in der Berechnung des Trennungsunterhaltes oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt sind. Näheres unter Menüpunkt Scheidung und Haus.


Hausrat:


Wer bekommt die Waschmaschine, wer bekommt den Fernseher? Auch der Hausrat muß verteilt werden. Jeder Ehegatte kann nach § 1361a bei Getrenntleben die ihm gehörenden Hausratsgegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen, solange dieser sie nicht zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Regelmäßig werden hier die besonderen Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen sein (so auch Kammergericht Berlin, FamRZ 2003, 1927).
Den Ehegatten gemeinsam gehörende Hausratsgegenstände werden zwischen den Ehegatten nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Können die Ehegatten sich nicht über die Verteilung des Hausrats einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Der Antrag kann sowohl im isolierten Verfahren als Eil - oder Hauptverfahren für die Trennungszeit geltend gemacht werden, als auch später im Scheidungsverfahren. Gegebenenfalls kann das Gericht auch eine Nutzungsvergütung für den Hausratsgegenstand festsetzen. Allerdings stellt die Verteilung des Hausrats während der Trennungszeit immer nur eine vorläufige Verteilung dar, da das deutsche Recht den Ehegatten während des Trennungsjahres immer die Möglichkeit offen halten möchte, sich wieder zu versöhnen und die Ehe fortzuführen. Erst im Scheidungsverfahren kann der Hausrat endgültig verteilt werden für den Fall der Rechtskraft der Scheidung.


Sorgerecht:


Das Sorgerecht für in der Ehe geborene Kinder bleibt grundsätzlich bei beiden Elternteilen, sie behalten also von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Das Sorgerecht wird nur auf Antrag auf einen Elternteil allein übertragen, wenn das gemeinsame Sorgerecht gegen das Kindeswohl verstoßen würde. Da das Sorgerecht in erster Linie für die wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes wichtig ist, z.b. Anmeldung in der Schule, Beantragung eines Reisepasses, Einverständniserklärung zu geplanten wichtigen Operationen, wird es nur dann auf einen Elternteil allein übertragen, wenn es den Eltern nicht mehr möglich ist, gemeinsam diese Entscheidungen zu fällen. Denkbare Konstellationen sind z.B., daß die Eltern überhaupt nicht mehr miteinander reden können und wollen, auch nicht über die Belange der Kinder, oder das ein Elternteil seine Mitwirkung bei den wichtigen Entscheidungen verweigert. Einverständniserklärungen z.B. zur Beantragung eines Reisepasses können aber auch durch das Gericht per Beschluss ersetzt werden, dafür muß nicht gleich das gesamte Sorgerecht entzogen werden. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und beinhaltet das Recht, zu bestimmen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Im Gegensatz zum Sorgerecht insgesamt wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Streit zwischen den Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes sehr oft auf einen Elternteil allein übertragen. Dies kann im Eil - und Hauptverfahren als isoliertes gerichtliches Verfahren oder aber im Scheidungsverfahren und auch noch nach Rechtskraft der Scheidung geschehen.


Umgangsrecht

Wenn das minderjährige Kind nun nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil lebt, möchte der andere Elternteil sein Kind natürlich auch regelmäßig sehen. Dazu hat er auch ein durchsetzbares Recht, nämlich das Umgangsrecht. Die Grundregel lautet, alle 14 Tage von Freitag nachmittag bis Sonntag nachmittag, jeden 2. Feiertag und die Hälfte der Schulferien. In der Praxis werden vom Familiengericht diverse Varianten beschlossen. Bei kleinen Kindern wird das Umgangsrecht oft von der Zeitdauer her kürzer gewährt, dafür öfter. Bei größeren Kindern wird oftmals noch ein Nachmittag in der Woche zusätzlich gewährt, damit die Zeitspanne zwischen den Umgängen nicht so lang ist und auch, damit der betreuende Elternteil mal einen Nachmittag für sich hat. Auch die Ferienregelungen werden den entsprechenden Verhältnissen angepasst, denn nicht jeder kann die Betreuung für die Hälfte aller Schulferien gewährleisten, wenn er nur 4 Wochen Urlaub hat. Neuerdings ist auch die Anordnung des Wechselmodells durch das Familiengericht möglich. Vom Wechselmodell spricht man, wenn das Kind jeweils zu 50 % in dem Haushalt beider Eltern lebt und z.B. wochenweise hin und her wechselt. Das Wechselmodell wird von vielen Eltern heutzutage praktiziert, die Gerichte vertraten bisher den Standpunkt, solange die Eltern sich darüber einig sind, können sie das machen, sobald sie jedoch über den Umgang streiten, wird wie oben dargestellt entschieden. Nun hat der Bundesgerichtshof am 1.2.2017 per Beschluss Az. XII ZB 601/15 entschieden, daß ein Wechselmodell grundsätzlich auch von den Gerichten beschlossen werden kann, aber nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Voraussetzung ist, daß die Eltern in der Lage sind, zumindest über Kindesbelange zu kommunizieren und die Kinder von den übrigen elterlichen Trennungsproblematiken fernzuhalten. Mit zunehmenden Alter des Kindes wird auch der Kindeswille zu berücksichtigen sein, das Kind ist in einem solchen Verfahren in jedem Fall anzuhören.
Ein Umgangsverfahren wird nur auf Antrag eines Elternteils eingeleitet, auch hier sind alle Varianten von Gerichtsverfahren denkbar, Eil - und Hauptverfahren, vor und nach dem Scheidungsverfahren und im Scheidungsverfahren selbst.


Was kostet eine Scheidung:


Für die Scheidungskosten gilt, je weniger man streitet, desto billiger wird es. Die Rechtsanwaltgebühren und die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den jeweils das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens festsetzt. Es gibt für das Scheidungsverfahren an sich sowie für jede Scheidungsfolge, die beim Gericht anhängig gemacht wird, einen gesonderten Verfahrenswert. Die Verfahrenswerte werden am Ende zusammenaddiert.


Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren an sich ergibt sich aus den letzten drei Nettoeinkommen beider Ehegatten vor Stellung des Scheidungsantrages abzüglich 250 bis 300 Euro monatlich pro Kind. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt mindestens 1.000 Euro sowie einen bestimmten Betrag pro auszugleichendem Rentenanrecht. Der Verfahrenswert für Unterhalt richtet sich nach dem geltend gemachten Jahresbetrag des Unterhalt zuzüglich des zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Unterhaltsrückstandes, sofern er geltend gemacht wird. Der Verfahrenswert für den Zugewinnausgleich richtet sich nach der Höhe der Ausgleichsforderung.


Beispiel:

Nettoeinkommen Ehemann 1.800 Euro
Nettoeinkommen Ehefrau 1.300 Euro
1 Kind Abzug 250 Euro
Summe Verfahrenswert: 8.550
zzgl. Versorgungsausgleich Mindeststreitwert: 1.000 Euro
endgültige Summe Verfahreswert: 9.550 Euro


Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Fassung ab 1.1.2021) ergeben sich bei einem Verfahrenswert von 9.550 Euro Rechtsanwaltsgebühren von 1850,45 Euro inklusive Umsatzsteuer pro Anwalt und 532 Euro Gerichtsgebühren (GKG ab 1.1.2021).


Wenn die Ehegatten noch um 20.000 Euro Zugewinnausgleichsforderung streiten würden, würde sich der Verfahrenswert auf 29.550 Euro erhöhen, dann würden Rechtsanwaltsgebühren von 2.864,93 Euro pro Anwalt entstehen und 898 Euro Gerichtsgebühren.


Wenn beide Ehegatten ein sehr niedriges oder gar kein Einkommen haben und z.B. auch wegen kurzer Ehedauer auch kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, berechnen sich die Gebühren nach dem Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Die Rechtsanwaltsgebühren betragen dann pro Anwalt 684,25 Euro und die Gerichtsgebühren 238 Euro. Hier besteht dann auch die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (außerhalb des Familienrechts auch Prozeßkostenhilfe genannt) zu beantragen,  so daß die Justizkasse die Scheidungskosten trägt. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des beantragenden Ehegatten abhängig gemacht. Das Formular für Verfahrenskostenhilfe finden Sie z.B. unter diesem Link.


Innerhalb des Scheidungsverfahrens werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben, daß heißt, jeder trägt seine Anwaltskosten selbst und die Hälfte der Gerichtskosten. Hat also nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt und der andere Ehegatte hat keinen Rechtsanwalt, weil er der Scheidung nur zugestimmt hat, so muß der eine Ehegatte die Kosten für seinen Rechtsanwalt allein tragen und die Hälfte der Gerichtskosten, während der andere Ehegatte nur die Hälfte der Gerichtskosten zu zahlen hat. Anderweitige freiwillige Regelungen unter den Ehegatten sind selbstverständlich möglich. Ich stelle nur die Rechtslage für den Fall dar, daß die Ehegatten sich nicht einig sind über die Kostentragungspflicht.


Ich habe hier nur die Grundregeln dargestellt, es gibt noch viele Abweichungen im Kostenrecht, z.B. Einigungsgebühren, Sachverständigenkosten, Zeugengebühren etc..


Berlin , den 25.11.2022


 
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