Kanzlei

Rechtsanwältin Daniela Löhr

Zugewinnausgleich

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Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung ausgeglichen?

Wenn die Ehegatten keinen anderslautenden Ehevertrag geschlossen haben, liegt in der Regel automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Die Zugewinngemeinschaft sieht vor, daß jeder Ehegatte während der Ehe eigenes Vermögen hat und das Vermögen erst am Ende einer Ehe zwischen den Eheleuten ausgeglichen wird, sei es durch Tod oder Scheidung. Der Zugewinnausgleich  wird vom Gericht bei einer Scheidung nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte es beantragt.


Das Grundprinzip - Berechnung

Es wird zunächst für jeden Ehegatten das sogenannte Anfangsvermögen ermittelt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehepartner am Tag der Heirat hatte. Dem Anfangsvermögen werden Erbschaften und Schenkungen Dritter hinzugerechnet (genaueres siehe unten). Schulden werden jeweils abgezogen und mindern das Anfangsvermögen bis hin zum Minusbetrag.

Dann wird für jeden das Endvermögen ermittelt. Der Stichtag für das Endvermögen ist das Vermögen, was die Eheleute am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner hatten (ein Ehegatte beantragt die Scheidung, beim anderen Ehegatten stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag zu, dieser Tag wird durch Postzustellungsurkunde dokumentiert und ist der Stichtag für das Endvermögen). Schulden mindern das Endvermögen bis Null.

Nun ermittelt man bei jedem Ehegatten die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Von der Differenz muß derjenige, der mehr hat als der andere Ehegatte, die Hälfte abgeben.

Beispiel:

Die Ehefrau hat zu Beginn der Ehe 10.000 Euro, am Ende der Ehe 50.000 Euro. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt daher 40.000 Euro.

Der Ehemann hat zu Beginn der Ehe 0 Euro und am Ende der Ehe 100.000 Euro. Der Zugewinn des Ehemannes beträgt daher 100.000 Euro.

Die Differenz zwischen dem Zugewinn der Eheleute beträgt 60.000 Euro (100.000 Euro - 40.000 Euro). Von den 60.000 Euro muß der Ehemann der Ehefrau die Hälfte abgeben. Die Ehefrau hat also gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 30.000 Euro.


Was ist Vermögen beim Zugewinnausgleich?

Grundsätzlich ist es also so, daß jedes Bankkonto, was auf dem Namen der Ehefrau angelegt ist, dem Aktivvermögen der Ehefrau zugeordnet wird. Genauso ist aber auch der Autokredit, der auf den Namen der  Ehefrau läuft und noch nicht abgezahlt ist, dem Passivvermögen der Ehefrau zuzuordnen.

Ebenso ist das Wertpapierdepot des Ehemannes dessen Aktivvermögen zuzuordnen.

Das Sparbuch, daß auf den Namen eines Kindes angelegt ist, ist Vermögen des Kindes und spielt beim Zugewinnausgleich keine Rolle.

Es ist also zunächst einmal zu sortieren, welchem Ehegatten welcher Vermögensgegenstand zuzuordnen ist und wer welche Schulden/Darlehensverbindlichkeiten hat. Als Vermögensgegenstände zählen (nicht abschließend):

-Bargeld

-Bankkonten

-Wertpapierdepots

-Lebensversicherungen

-Schmuck, Münzsammlungen etc.

-Immobilien

-Antiquitäten, sofern sie einen Wert besitzen


Wann ist Geld von Dritten keine Schenkung?

Grundsätzlich sollen Geldgeschenke von Dritten nicht beim Zugewinnausgleich mit ausgeglichen werden. Auch nicht Erbschaften. Wenn Geldgeschenke allerdings dazu dienten, die Familie beim Lebensunterhalt zu unterstützen, dann sind diese Geldgeschenke Einkünfte und sind dem Anfangsvermögen nicht hinzuzurechnen, sondern werden über dem Zugewinnausgleich mit ausgeglichen.


Beispiel:

Die Eheleute A und B haben finanzielle Schwierigkeiten, weil B arbeitslos geworden ist. Sie können ihre laufenden Ausgaben nicht mehr decken wie Miete, Lebensmittel, Strom. Die Eltern von B lassen dem Ehepaar als Überbrückung während der Arbeitslosigkeit 500 Euro pro Monat für ein Jahr, also in Summe 6000 Euro, zukommen. Dieses Geld dient dann in erster Linie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs und und nicht der Vermögensbildung und wird nicht dem Anfangsvermögen  des B hinzugerechnet. Wenn in diesem Fall beide Eheleute am Anfang der Ehe Null hatten und am Ende der Ehe hat A 10.000 Euro und B 20.000 Euro, dann muß B an A 5.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen.

Wenn die 6.000 Euro von den Eltern einfach als Schenkung gezahlt worden wären, z.B. um einen Teil des Erbes schon mit "warmen Händen" zu geben, dann sähe die Rechnung anders aus. Dann hätte A in dem obigen Beispiel einen Zugewinn von 10.000 Euro, B aber hätte nur einen Zugewinn von 14.000 Euro (20.000 Endvermögen - 6.000 Euro hinzugerechnetem Anfangsvermögen). Die Differenz der beiden Zugewinne wäre dann nur 4.000 Euro, B müßte an A nur 2.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen.


Ein Anhaltspunkt für die Abgrenzung  Schenkung oder Einkünfte ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Zuwendung ohne Scheitern der Ehe in überschaubarem Zeitraum mit ihrem wesentlichen Wert im Vermögen des Zuwendungsempfängers noch vorhanden wäre (BGH Urteil vom 6.11.2013 - XII ZB 434/12; Urteil vom 16.11.2016-XII ZB 362/15). Weitere Abgrenzungskriterien sind Wille des Zuwendenden,  Anlass der Zuwendung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers.  Erbschaften sind in der Regel nicht den Einkünften zuzurechnen, weil eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt. Deswegen werden Erbschaften über den Zugewinnausgleich in der Regel nicht mit ausgeglichen.


Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:

keine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen:

-Zuwendungen zum Erwerb eines Führerscheins

-Zuwendungen zur Finanzierung der Wohnungseinrichtung

-Zuwendungen zur Finanzierung einer Urlaubsreise

-Zuwendungen für einen Pkw


Hinzurechnung zum Anfangsvermögen:

-Zuwendungen zum Erwerb oder Ausbaus des Familienheims









 









 
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