Kanzlei

Rechtsanwältin Daniela Löhr

Kindesunterhalt


Unterhalt für minderjährige Kinder

Kinder können sich noch nicht allein unterhalten, trotzdem kostet auch das Leben der Kinder Geld. Leben die Eltern getrennt, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhalt in Naturalform, also durch die Betreuung. Der andere Elternteil muß dann den Barunterhalt leisten, also in Form von Geld. Wie hoch nun der Barunterhalt ist, richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, meistens des Vaters, muß zunächst unterhaltsrechtlich bereinigt werden. Dazu informieren Sie sich bitte unter dem Menüpunkt Einkommen. Steht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen fest, richten sich die Oberlandesgerichte überwiegend nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In der Düsseldorfer Tabelle finden Sie verschiedene Einkommensgruppen sowie Altersgruppen des Kindes.

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Aktuelle Düsseldorfer Tabelle bezüglich Kindesunterhalt, ohne Bedarfskontrollbetrag:

Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.Januar 2023), Angaben ohne Gewähr

Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen in Euro         Altersstufen in Jahren                                      Prozentsatz

                                       0-5          6-11          12-17         ab 18       %

                                                                                                        

1.   bis 1.900                   437         502           588            628           100

2.   1.901 - 2.300            459          528           618            660           105

3.   2.301 - 2.700             481         553           647             691          110

4.   2.701 - 3.100             503         578           677             723          115

5.   3.101 - 3.500             525         603           706             754          120

6.   3.501 - 3.900             560         643           753             804          128

7
.   3.901 - 4.300             595         683           800             855          136

8.   4.301 - 4.700             630         723            847             905         144

9.   4.701 - 5.100             665         764            894             955         152

10. 5.101 - 5.500             700         804            941           1005        160 

11. 5.501 - 6.200             735         844           988             1056        168

12. 6.201 - 7.000             770         884          1035            1106        176

13. 7.001 - 8.000             805          924          1082           1156        184

14. 8.001 - 9.500             840          964         1129            1206        192

15. 9.501 - 11.000           874         1004         1176            1256       200


Es handelt sich hier aus Vereinfachungsgründen nur um den wesentlichen Auszug der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbetrag. Die vollständige Düsseldorfer Tabelle können Sie auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf nachlesen

www.olg-duesseldorf.nrw.de

Die Tabelle ist darauf ausgerichtet, daß der Unterhaltsverpflichtete zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, z.B. Mutter und Kind, unabhängig von dem Rang. Wenn der Unterhaltsverpflichtete nur einer Person, z.B. nur dem Kind, gegenüber unterhaltspflichtig ist, kommt eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe in Betracht. Umgekehrt kommt ebenso eine Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige drei Personen unterhaltspflichtig ist, z.B. der Mutter und zwei Kindern.  


Wer erhält das Kindergeld?

Kindergeldbezugsberechtigt ist grundsätzlich der betreuende Elternteil. Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf das hälftige Kindergeld von dem Tabellenbetrag abziehen. Das aktuelle Kindergeld beträgt im Jahr 2023  250 Euro für jedes Kind.

Beispiel:

Der unterhaltspflichtige Vater hat ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro und soll für seine zwei Kinder (2 und 7 Jahre alt) Unterhalt zahlen. 

Unterhalt Kind 1 (2 Jahre alt)  481 Euro abzgl. Hälfte Kindergeld 125 Euro = 356 Euro Zahlbetrag

Unterhalt Kind 2 (7 Jahre alt) 553 Euro abzgl. Hälfte Kindergeld 125 Euro = 428 Euro Zahlbetrag

Variante:

Der unterhaltspflichtige Vater hat nur ein Kind (7 Jahre alt) und muß für keine weitere Person Unterhalt zahlen.

Jetzt kommt eine Höherstufung in Betracht, bei 2500 Euro Einkommen ist dann nicht die 3. Einkommensgruppe, sondern die 4. Einkommensgruppe entscheidend.

Unterhalt Kind (7 Jahre alt): 578 abzgl. Hälfte Kindergeld 125 Euro = 453 Euro Zahlbetrag 


Was ist, wenn ich nur wenig verdiene?

Die Eltern von minderjährigen Kindern haben gemäß § 1603 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, sie müssen alles dafür tun, um zumindest den Mindestunterhalt für das Kind zu sichern. Der Mindestunterhalt ist der Unterhaltsbetrag der untersten Einkommensgruppe, also die 100 %. Das sind bei einem vierjährigen Kind z.B. 437 Euro abzgl. der Hälfte des Kindergeldes = 312 Euro. Nun billigen die Oberlandesgerichte dem unterhaltspflichtigen Elternteil gewisse Freibeträge, genannt Selbstbehalte zu. Diese betragen nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2023)

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten (§ 1603 Abs.2 BGB) Kindern:

1.370 Euro bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

1.120 Euro bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen

Nun hatte der unterhaltspflichtige Vater bisher immer einen Halbtagsjob, mit dem er auch ganz zufrieden war, denn er hatte noch ausreichend Freizeit. Das Gehalt von 1400 Euro netto genügte ihm. Auf einmal wird der Vater unterhaltspflichtig, weil seine Frau bzw. Freundin, die gleichzeitig die Mutter seines Kindes ist, sich von ihm trennt und das gemeinsame Kind bei ihr bleibt. Von seinem Gehalt von 1.400 Euro sollen ihm 1.370 Euro Selbstbehalt verbleiben, das bedeutet, es bleiben nur 30 Euro für den Kindesunterhalt übrig. Der Mindestbedarf seines Kindes liegt aber bei 312 Euro, wie oben errechnet. Da sagen die Familiengerichte: So geht es nicht. Der nun unterhaltspflichtige Vater muß seine Arbeitszeit aufstocken bzw. sich um eine besser bezahlte Stelle bemühen und gegebenenfalls sogar eine Nebentätigkeit aufnehmen bis zu 48 Wochenstunden. Tut er das nicht, wird einfach so getan, als wenn er genügend Geld für den Mindestunterhalt verdienen würde und das Gericht würde dann in so einem Fall auch einen Beschluss in Höhe des Mindestunterhaltes aussprechen. Im juristischen Fachjargon heißt das dann: Dem Unterhaltspflichtigen wird ein fiktives Einkommen zugerechnet, also ein Einkommen, daß er tatsächlich eigentlich gar nicht hat.  


Kann ich die Kosten für das Umgangswochenende vom Unterhalt abziehen?

Eine häufige Frage in der familienrechtlichen Anwaltskanzlei. Der Unterhaltspflichtige hat Fahrtkosten und Kosten für Essen und Unternehmungen sowie Vorhalten eines Kinderzimmers und möchte diese gern vom monatlichen Unterhalt abziehen. Solange nur der Mindestunterhalt gezahlt wird, ist das nicht zulässig. Denn der Mindestunterhalt ist aus Sicht des Gesetzgebers das absolute Existenzminimum und darf nicht zusätzlich geschmälert werden.

Für diejenigen, die aber mehr als den Mindestunterhalt zahlen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.3.2014, Az: XII ZB 234/13 entschieden, daß in dem dortigen Fall, wo der Vater mit seiner Tochter den Umgang im zweiwöchentlichen Wechsel von Freitag bis Sonntag und wöchentlich an zwei weiteren Tagen ausübte und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.375 Euro hatte, aufgrund des erweiterten Umgangs eine Herabstufung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle in Betracht kam.  

Im Einzelnen wird zwischen den bedarfsdeckenden Kosten (also den Kosten, die die Kindesmutter erspart, wenn das Kind sich beim Vater aufhält - z.B. Essen) und den reinen Umgangskosten wie Fahrtkosten und Wohnkosten in der väterlichen Wohnung unterschieden:

"Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert, kann der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Angemessenheitskontrolle die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltspflichtigen insbesondere mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum in rechtsbeschwerderechtlich unbedenklicherweise Weise zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen oder - wie hier - auf eine nach den maßgebenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien ansonsten gebotene Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe zu verzichten. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Dies ist aber nicht schon allein deshalb der Fall, weil durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des betreuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und gegebenenfalls Energie - und Wasserkosten erspart werden, die ansonsten aus dem Kindesunterhalt hätten bestritten werden müssen. Soweit das Umgangsrecht in einem üblichen Rahmen ausgeübt wird, folgt dies schon daraus, dass die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle die Ausübung eines üblichen Umgangsrechtes bereits berücksichtigen, so daß dessen Kosten entschädigungslos von dem besuchten Elternteil zu tragen sind. Im Bezug auf die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechtes hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, daß auch die Verpflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteiles führe". (BGH Urteil vom 12.3.2014, Az: XII ZB 234/13; BGH Urteil vom 21.12.2005 XII ZR 126/03 ; BGH Urteil vom 28.2.2007 XII ZR 161/04).

Im Klartext heißt das, nicht bedarfsdeckende Kosten wie Fahrtkosten und Vorhalten eines Kinderzimmers können bei einem erweiterten Umgang zu einer Herabstufung/ nicht Höherstufung aufgrund nur eines Unterhaltsberechtigten in der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle führen. Bedarfsdeckende Kosten wie Essen und Wasser/Strom können bislang den Kindesunterhalt nicht mindern, obwohl der BGH in seiner Entscheidung vom 12.3.2014 angedeutet hat, das er darüber noch einmal nachdenken will, in der dortigen Entscheidung spielte das aber keine Rolle, weil der Vater das in der dortigen Entscheidung nicht geltend gemacht hatte. 


Was ist, wenn Kosten für Nachhilfeunterricht, Musikunterricht, Reiten etc., bestehen?

Es kommt auf den Umfang der Kosten an. Das Kammergericht Berlin sagt in seinen Leitlinien, daß Kosten zur Teilnahme an Sport - und Bildungsprogramm in einem Umfang, wie er auch für Kinder vorgesehen ist, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, ebenso wie die schulische Ausstattung in den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Darüber hinausgehende Kosten nennt man Mehrbedarf. Denn der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle umfaßt nur die normalen Lebenshaltungskosten wie Wohnung, Essen, Kleidung, schulische Ausstattung, Kosten zur Bestreitung geistiger, kultureller, sportlicher oder sonstiger Interessen, Taschengeld, Spielzeug (BGH NJW 2009, 1816; BVerfG NJW 1993, 1218). Wenn nun ein zusätzlicher regelmäßiger Bedarf entsteht, dann müssen diese Kosten auch zusätzlich getragen werden. Allerdings gelten dann andere Regeln. Die Kosten für den Mehrbedarf werden auf die Eltern (wie auch der Unterhalt für volljährige Kinder, siehe unten) nach dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern (also nach dem Einkommen der Eltern abzüglich des angemessenen Selbstbehaltes, derzeit 1.650 Euro) verteilt. Ein Mehrbedarf muß nur gezahlt werden, wenn der Mehrbedarf entweder von beiden Eltern seine Zustimmung findet oder sachlich berechtigt ist und dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist (BGH FamRZ 2008, 1152). Die Nachhilfekosten müssen also nur mitgetragen werden, wenn sie sachlich berechtigt sind und dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind. Die teuren Kosten für den Reit - oder Tennisunterricht müssen nur mit getragen werden, wenn der andere Elternteil damit ursprünglich einverstanden war und es ihm auch nach der Trennung noch wirtschaftlich zuzumuten ist (und der Betrag über dem Satz nach SGB II liegt). Zum Mehrbedarf gehören nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008 XII ZR 65/07 auch die Kita -Kosten bzw. die vergleichbaren Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung, allerdings nicht die in den Kita-Kosten enthaltenen Verpflegungskosten, diese sind bereits mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.


Wer trägt die Kosten für die Kitafahrt oder Klassenfahrt?

Oft werde ich als Rechtsanwältin für Familienrecht das gefragt. Hier kommt es auf die Höhe der Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse an. Kleine Fahrten wie eine Kitafahrt oder eine Klassenfahrt im Inland (Kosten ca. 75 Euro in einem Urteil des Kammergerichts Berlin FamRZ 2003, 1584) können vom Tabellenunterhalt angespart werden. Die monatlichen Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind so pauschal konzipiert, damit höhere und niedrigere Kosten für das Kind nicht jeden Monat neu zu berechnen sind, sondern sich gegenseitig ausgleichen. Bei höheren Kosten wie z.B. eine Klassenfahrt nach Italien hat es das Kammergericht offen gelassen, ob diese als sogenannter Sonderbedarf vom unterhaltspflichtigen Elternteil mit zu tragen sind. Weil sie aber nicht regelmäßig anfallen, sondern in der Regel nicht auf längere Zeit vorhersehbar und einmalig sind, nennt man solche Kosten Sonderbedarf. Die Unterscheidung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf erfolgt, weil unterschiedliche Regeln für den Zeitpunkt gelten, ab dem der zusätzliche Bedarf geltend gemacht werden kann. Der Sonderbedarf kann auch noch ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden, weil unvorhersehbar. Der Mehrbedarf kann nur für die Zukunft geltend gemacht werden ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung bzw. Auskunftsaufforderung über Einkommen und Vermögen zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs (§ 1613 BGB). Andere Oberlandesgerichte haben allerdings bei Klassenfahrten den Sonderbedarf bejaht, z.B. OLG Hamm NJW-RR 2004, 1446.


Wer trägt die Kosten für die private Krankenversicherung?

Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle gehen davon aus, daß die minderjährigen Kinder kostenfrei in Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind. Sind die Kinder allerdings privat krankenversichert, so muß der unterhaltspflichtige Elternteil diese Kosten tragen, darf aber zur Ermittlung des Tabellenunterhaltes den Krankenkassenbeitrag von seinem Einkommen zunächst abziehen, bevor er die Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle vornimmt.


Mein Kind macht jetzt eine Ausbildung und hat schon eigenes Einkommen

Wenn das minderjährige Kind z.B. mit 16 Jahren eine Ausbildung beginnt und eine Ausbildungsvergütung erhält, so wird das Einkommen auf den Unterhaltsbedarf in der Regel mit angerechnet, das bedeutet, der unterhaltspflichtige Elternteil muß auch entsprechend weniger Unterhalt zahlen. 


Wie berechnet sich der Unterhalt beim Wechselmodell?

Zunächst hat sich der BGH Urteil  vom 12.3.2014, Az: XII ZB 234/13 nun ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, wann überhaupt ein Wechselmodell vorliegt. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn das Kind sich zeitlich annähernd im gleichen Maße bei beiden Elternteilen aufhält. Dazu zählen auch die Betreuung in den Morgen - und Abendstunden, die gerade bei Kindern auch einen gewissen Betreuungsaufwand verursachen. Bloß weil das Kind also den Nachmittag mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbracht hat, heißt das nicht automatisch, das dieser Tag voll und ganz in den zeitlichen Bereich des umgangsberechtigten Elternteils fällt. Hinzu kam in dem vom BGH entschiedenen Fall auch, daß die Hauptverantwortung bei der Kindesmutter lag, weil der Vater im Schichtdienst arbeitete und sie quasi immer verfügbar sein mußte, für den Fall, daß der Kindesvater seinen Umgang nicht wahrnehmen konnte. Hinzu kam auch, daß sich die Kindesmutter ebenfalls um alles andere, die Beschaffung von Kleidung, Schulmaterialien, Organisation des außerschulischen Sport-  und Musikunterrichts, etc. gekümmert hat, so daß auch in der Fürsorge und Verantwortung der Schwerpunkt bei der Kindesmutter lag.

Ein Wechselmodell liegt laut BGH vor, wenn:

"Die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs - und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen. Verfügen beide Elternteile über Einkünfte, ist der Elementarunterhalt des Kindes an den beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen und deren Ansatz  und Erstattung unter den jeweiligen Umständen angemessen ist. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen" (BGH Urteil vom 12.3.2014, Az: XII ZB 234/13; BGH Urteil vom 21.12.2005 XII ZR 126/03)

 

Beispiel:

Angenommen, die Mutter hat ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.000 Euro, der Vater von 3.000 Euro. Das Kind (9 Jahre alt) wechselt jeweils montags nach der Schule wöchentlich von einem Elternteil zum anderen. Beide Elternteile tragen gleichermaßen die Kosten für Kleidung, Schulmaterialien, Mehrbedarf wie Sportverein, Musikunterricht, Nachhilfe, die Wohnkosten für das jeweils vorgehaltene Kinderzimmer sind annähernd gleich bei beiden Eltern, es entstehen durch den Wechsel zwischen den elterlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten, weil die Eltern jeweils fußläufig von der Schule entfernt wohnen. Das Kindergeld erhält die Mutter in Höhe von 250 Euro.

Der Bedarf des Kindes errechnet sich aus den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile von 5.000 Euro. Das entspricht einem Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle 9. Einkommensgruppe von 764 Euro monatlich. Von diesem Betrag wird zunächst das hälftige Kindergeld abgezogen (siehe unten), was einen reduzierten Bedarf von 639 Euro ergibt. Dieser Betrag wird unter den Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen unter vorherigem Abzug des jeweiligen angemessenen Selbstbehaltes aufgeteilt (Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern als den minderjährigen und ihnen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern beträgt  nach der Düsseldorfer Tabelle 1.650 Euro und ist hier nach herrschender Meinung entsprechend anzuwenden):

2.000 - 1.650 Euro = 350 Euro Leistungsfähigkeit Mutter

3.000 - 1.650 Euro = 1.350 Euro Leistungsfähigkeit Vater

Summe 1.700 Euro.

350 : 1.700 = 21 % Anteil Mutter am Kindesunterhalt

Auf die Mutter fallen 21 % des Unterhaltsbedarfs von 639 Euro, also nur 134,19 Euro. Der Vater hat einen Anteil von  79 %, also 504,81 Euro.

Das Kindergeld muß nach der Entscheidung des BGH vom 20.4.2016 Az: XII ZB 45/15, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 11.1.2017 Az: XII ZB 565/15, wie folgt verrechnet werden: 

Das Kindergeld ist gedanklich zu teilen in eine Hälfte für Betreuungsunterhalt und eine Hälfte für Barunterhalt. Die Hälfte für Betreuungsunterhalt ist unter den Eltern aufzuteilen zu gleichen Teilen, weil beide im Wechselmodell zu gleichen Teilen die Betreuung gewährleisten. Jeder soll also vom Kindergeld schon mal ein Viertel für die Betreuung erhalten. Die Hälfte für den Barunterhalt ist im Verhältnis der oben errechneten Haftungsquote unter den Eltern aufzuteilen, deswegen haben wir sie oben auch gleich vom Tabellenunterhalt abgezogen und nur den Restbedarf auf die Eltern quotenmäßig verteilt. Für den Zahlungsanspruch eines Elternteils ist dann alles miteinander zu verrechnen. Das ergibt in diesem Beispiel eine Berechnung wie folgt:

504, 81 Euro Vater

134, 19 Euro Unterhalt Mutter + 250 Kindergeld = 384, 19 Euro                  

504, 81 Euro - 384, 19 Euro = 120, 62 Euro : 2 = 60, 31 Euro  (durch zwei, weil nur die Hälfte des Barunterhalts angesetzt werden kann, weil die andere Hälfte des Monats das Kind ja vom anderen Elternteil unterhalten wird).

Der Vater hat an die Mutter letztendlich unter kompletter Verrechnung des Kindergeldes einen Unterhalt von 60, 31 Euro zu zahlen.


Neuerung nach der Entscheidung des BGH vom 11.1.2017, AZ: XII ZB 565/15:

Wenn einem Elternteil wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen unterstellt wird, wird auch das fiktive Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt, zumindest dann, wenn dem Kind dadurch kein Unterhaltsausfall droht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil Unterhalt in Naturalunterhalt erbringt, also der Barunterhaltsanspruch sich trotz Anrechnung des fiktiven Einkommens ausschließlich gegen den anderen besser verdienenden Elternteil richtet. Im umgekehrten Fall muß - um einen Unterhaltsausfall zu vermeiden, der Unterhalt ohne fiktives Einkommen nach dem Rechtsgedanken von § 1607 Abs. 2 BGB berechnet werden, dem anderen Elternteil steht dann aber ein Rückgriff wegen dessen Anteil am Unterhalt zu, der auf dem fiktiven Einkommen beruht.


Was ist bei überdurchschnittlich hohem Einkommen (mehr als 11.000 Euro netto monatlich von einem Elternteil), betrifft Residenz - und Wechselmodell?

Dann kann unter Umständen auch mehr als der höchste Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt gefordert werden, wenn ein entsprechender nachvollziehbarer erhöhter Unterhaltsbedarf vorliegt. Hierzu besagt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.9.2020 (betreffend die Düsseldorfer Tabelle für die zurückliegenden Jahre, bei denen die Einkommensgruppen bereits bei 5.500 Euro endeten):

a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei
„unbegrenzt leistungsfähig“
b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (im Jahr 2020 5.500 Euro) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen
c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf
bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19


Müssen beide Elternteil Vollzeit arbeiten im Wechselmodell?

Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 29.10.2015, Az: 20 UF 851/15, FamRZ 2016, 470  entschieden, daß - wenn das Alter der Kinder es grundsätzlich erlaubt, in diesem Fall waren die Kinder fast 6 und 13 Jahre alt - beide Eltern einer Vollzeittätigkeit nachgehen müssen. Wenn sie das nicht tun, wird ihnen für die Kindesunterhaltsberechnung ein Einkommen aus einer 40 Wochenstunden -Tätigkeit unterstellt. Es haben also beide Elternteile eine volle Erwerbsobliegendheit im Wechselmodell. Der Mutter wurde für die Zeit ab Trennung eine Umstellungszeit von ca. einem halben Jahr gegeben, um ihre Teilzeittätigkeit in eine Vollzeittätigkeit umzustellen.

Das OLG Dresden hat in diesem Fall auch angenommen, daß ein Wechselmodell auch dann besteht, wenn der Vater in seiner Betreuungswoche die Betreuung teilweise auf die Großeltern (seine Eltern) delegiert.







 
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