Kindesunterhalt
Unterhalt für volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern sind in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes in der Regel drei Gruppen relevant:
- Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und zur Schule gehen.
- Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in einer Berufsausbildung befinden
-Kinder, die nicht mehr bei den Eltern wohnen und einen eigenen Haushalt haben
Allen drei Gruppen ist gemeinsam, daß der Unterhaltsbedarf sich ab dem 18. Geburtstag des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern richtet und beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Das bedeutet, daß Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Der Elternteil, der dem Kind Unterkunft und Verpflegung gewährt, darf die tatsächlich erbrachten Unterhaltskosten aber gegen den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenrechnen (BGH FamRZ 1994, 696), so das im Ergebnis das Kind wohl nur seinen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil geltend machen wird, bei dem es nicht lebt.
Gleichwohl ist Unterhalt nur dann dem volljährigen Kind zu schulden, sofern es sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet oder eine Erstausbildung absolviert oder aufgrund von Krankheit o.ä. arbeitsunfähig ist. Zu den Ausnahmen und was konkret Erstausbildung heißt, siehe unten.
Mein Kind fängt erst mit 25 Jahren an zu studieren! Mein Kind hat schon eine Lehre gemacht, jetzt will es auch noch studieren! Mein Kind wechselt andauernd den Studiengang! Wie lange darf mein Kind studieren? Was ist mit Bachelor und Master? Muß ich zahlen?
Das sind Fragen, die in der familienrechtlichen Anwaltskanzlei regelmäßig auftauchen.
Ein volljähriges Kind muß planvoll und zielstrebig eine Berufsausbildung aufnehmen, sonst kann es keinen Ausbildungsunterhalt verlangen. Allerdings kann darunter auch noch die Aufnahme einer Erstausbildung nach einer längeren Verzögerung (hier dreijährig) fallen, wenn zunächst aufgrund eines schwachen Schulabschlusses (in diesem Fall mittlere Reife mit Note 3,6) diverse Berufspraktika und eine ungelernte Aushilfstätigkeit ausgeübt wurden, so BGH FamRZ 2013, 1475.
Zwischen Abitur und Studium kann das volljährige Kind in der Regel noch Unterhalt beanspruchen, wenn das Studium zum nächsten Studiensemester aufgenommen wird. Bekommt das erwachsene Kind keinen Studienplatz zum nächsten Studiensemester, muß es sich selbst unterhalten, sprich einen Aushilfsjob annehmen. Auch während einen sogenannten Parkstudiums müssen die Eltern keinen Unterhalt zahlen.
Die Eltern schulden Ausbildungsunterhalt nur dann, wenn die Ausbildung angemessen ist, also insbesondere der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den nicht nur vorübergehenden Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Da dies immer schwer zu beurteilen ist, sind die Familiengerichte bei dem Streit um die Berufswahl eher großzügig. In der Regel wird also dem Kind Unterhalt zugesprochen für die von ihm gewählte Ausbildung, siehe BGH FamRZ 2013, 1475.
Ein Ausbildungswechsel führt nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und den Eltern die Verlängerung der Ausbildungszeit wirtschaftlich zumutbar ist, BGH NJW 2001, 2170. Ein Wechsel des Studiengangs ist in der Regel nur spätestens zum 3. Semester möglich. Es darf dem Kind also nicht erst im 6. Semester einfallen, das das Medizinstudium doch nichts ist (Ausnahme: Es gibt einen besonderen sachlichen Grund hierfür).
Dauer:
Der Ausbildungsunterhalt wird grundsätzlich geschuldet bis zum Ende der Ausbildung bzw. der Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit der Bafög-Förderungshöchstdauer. Entscheidend ist die Studienordnung der Universität. Schließt sich nach der Regelstudienzeit noch eine Phase der Prüfungszeit an, wird auch für die angemessene Prüfungszeit (welche je nach Studiengang durchaus noch einmal ein Jahr dauern kann) Unterhalt geschuldet. Entschließt sich das Kind, nach dem Bachelor-Studiengang auch noch den Master - Studiengang zu absolvieren, müssen die Eltern auch Unterhalt für den Master - Studiengang zahlen, wenn die hierfür erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Zwar hat man mit dem Bachelor schon einen Berufsabschluss erworben, aber in der Regel wird im Berufsleben erwartet, daß auch der Master noch absolviert wird.
Da unterhaltsrechtlich nur eine Erstausbildung geschuldet wird, ist immer die Frage, wann nun doch noch eine Zweitausbildung oder Weiterbildung von den Eltern unterhaltsrechtlich mitgetragen werden muß.
Zweitausbildung:
Für die Zweitausbildung muß nur ausnahmsweise Unterhalt gezahlt werden, z.B. wenn der zuerst erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wenn das Kind von den Eltern gegen seinen Willen in die Erstausbildung gedrängt wurde, die nicht seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprach oder wenn die Berufswahl auf einer Fehleinschätzung des Kindes beruhte.
Weiterbildung:
Diese Fälle spielen beim Rechtsanwalt im Familienrecht eine große Rolle.
Abitur - Lehre -Studium:
Hier müssen die Eltern Unterhalt zahlen, wenn ein zeitlicher und fachlicher Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium besteht. Das Kind darf sich also zwischen Lehre und Studium nicht allzu lange Zeit lassen. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 27.6.2007 die Zeitgrenze von ca. einem Jahr gezogen (andere Gerichte können das anders sehen). Die Entscheidung zum Studium muß aber nicht von vornherein bestanden haben. Es muß ein fachlicher Zusammenhang bestehen, dieser wurde z.B. bejaht, bei Ausbildung zum Bauzeichner/ anschließend Studium Architektur; Bankkaufmann/Jura; IT-System Kaufmann/ Medieninformatik.
Realschule (auch Sekundarschule - BBR -Berufsbildungsreife /MSA mittlerer Schulabschluss)-Lehre-Fachoberschule - Fachhochschulstudium:
Hier muß schon bei Beginn der Lehre das spätere Studium angestrebt sein. Es reicht allerdings, wenn diese Absicht gegenüber Dritten geäußert wurde. Das Kind muß die Studienabsicht also nicht zwingend den Eltern bei Beginn der Lehre mitgeteilt haben. Hier muß nur ein zeitlicher Zusammenhang vorliegen, kein fachlicher Zusammenhang.
Realschule (auch Sekundarschule - BBR -Berufsbildungsreife /MSA mittlerer Schulabschluss)-Lehre - Fachabitur - Studium:
Auch hier ist Unterhalt geschuldet, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte im zeitlichen Zusammenhang absolviert werden. Ein fachlicher Zusammenhang ist nicht notwendig, so AG München NJW 2012, 3519.
Gerade in den Ausbildungsfällen ist immer auch der Einzelfall entscheidend. Nicht jeder Mensch ist gleich. Kinder entwickeln sich unterschiedlich. Grundsätzlich soll auch einem "Spätentwickler", der nicht geradlinig durchgestartet ist, noch eine Chance gegeben werden. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Ich stehe Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht aus Berlin gern zur Verfügung.
Zur Unterhaltsberechnung:
Unterhalt muß auch für das volljährige Kind nur gezahlt werden, wenn das Kind unterhaltsbedürftig und Vater und / oder Mutter leistungsfähig sind.
I.Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und zur allgemeinbildenden Schule gehen:
Wie im obigen Beispiel dargestellt, ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Hat man dieses Einkommen ermittelt, ergibt sich der Unterhaltsbetrag aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ohne Höherstufung. Das Kindergeld ist als bedarfsmindernd voll abzuziehen. Der restliche Unterhaltsbetrag wird auf die Eltern verteilt im Verhältnis ihrer Einkommen abzüglich des notwendigen Selbstbehaltes. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - gegebenenfalls nach Höherstufung - nach seinem Einkommen ergibt.
Beispiel:
Das Kind ist gerade 18 Jahre alt geworden, besucht die 12. Klasse auf dem Gymnasium und macht demnächst Abitur. Das Kind wohnt bei der Mutter, die Eltern leben getrennt. Der Vater verdient 3.000 Euro, die Mutter 2.000 Euro unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen. Aus dem zusammengerechneten Einkommen von 5.000 Euro ergibt sich aus der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, 4. Altersstufe, ein monatlicher Unterhalt von 955 Euro.
2.000 - 1.370 notwendiger Selbstbehalt Euro = 630 Euro Leistungsfähigkeit Mutter
3.000 - 1.370 notwendiger Selbstbehalt Euro = 1.630 Euro Leistungsfähigkeit Vater
Summe 2.260 Euro.
630 : 2.260 Euro = 28 % Anteil Mutter am Kindesunterhalt
Bedarf Kind:
955, 00 Euro Tabellenunterhalt
- 250, 00 Euro Kindergeld
705, 00 Euro Unterhaltsbedarf
Die Mutter hat 28 % des Unterhaltsbedarfs von 705 Euro zu tragen, also nur 197, 40 Euro. Der Vater muß den Rest von 72 %, also 507, 60 Euro tragen. Das Kindergeld erhält das volljährige Kind, muß sich allerdings die tatsächlichen Unterhaltsleistungen der Mutter gegen rechnen lassen. In der Praxis führt dies in der Regel dazu, daß der Vater den Unterhalt von gerundet 508 Euro an das volljährige Kind zu zahlen hat, daß übersteigt auch nicht den Satz, den er hätte zahlen müssen, wenn man allein nach seinem Einkommen gerechnet hätte. Wie sich Mutter und Kind hier einigen, berührt den Unterhaltsanspruch gegen den Vater nicht.
II.Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der Berufsausbildung befinden
Für diese Kinder gilt im Prinzip dasselbe, bloß das das Nettoeinkommen des Kindes auf seinen Bedarf angerechnet wird, wenn es denn schon eine Ausbildungsvergütung erzielt, und die Eltern den angemessenen Selbstbehalt von 1.650 Euro statt dem notwendigen Selbstbehalt von 1.370 Euro geltend machen können.
Beispiel:
Das Kind ist gerade 18 Jahre alt geworden, wohnt noch bei der Mutter, die Eltern leben getrennt. Das Kind hat nun eine Ausbildung begonnen und erhält 400 Euro Ausbildungsvergütung netto. Der Vater verdient 3.000 Euro, die Mutter 2.000 Euro unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen. Aus dem zusammengerechneten Einkommen von 5.000 Euro ergibt sich aus der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, 4. Einkommensstufe, ein monatlicher Unterhalt von 955 Euro.
2.000 - 1.650 angemessener Selbstbehalt Euro = 350 Euro Leistungsfähigkeit Mutter
3.000 - 1.650 angemessener Selbstbehalt Euro = 1.350 Euro Leistungsfähigkeit Vater
Summe 1.700 Euro.
350 : 1700 = 21 % Anteil Mutter am Kindesunterhalt
Bedarf Kind:
955, 00 Euro Tabellenunterhalt
- 250, 00 Euro Kindergeld
- 400, 00 Euro Ausbildungsvegütung netto
305, 00 Euro Unterhaltsbedarf Kind
Die Mutter hat 21 % des Unterhaltsbedarfs von 305 Euro zu tragen, also nur 64,05 Euro. Der Vater muß den Rest von 79 %, also 240, 95 Euro tragen. Das Kindergeld erhält das volljährige Kind, muß sich allerdings die tatsächlichen Unterhaltsleistungen der Mutter gegen rechnen lassen. In der Praxis führt dies in der Regel dazu, daß der Vater den Unterhalt von gerundet 241 Euro an das volljährige Kind zu zahlen hat, daß übersteigt auch nicht den Satz, den er, allein nach seinem Einkommen berechnet, hätte an das Kind zahlen müssen. Wie sich Mutter und Kind hier einigen, berührt den Unterhaltsanspruch gegen den Vater nicht.
III. Das Kind wohnt nicht mehr bei den Eltern, sondern hat einen eigenen Haushalt und befindet sich in Ausbildung
Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufsbedingter bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen dieser Kinder beträgt monatlich 930 Euro. So steht es in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts Berlin. Wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 5.500 Euro übersteigt, kann dieser Betrag auch angemessen erhöht werden. Sowohl Einkommen des Kindes als auch Bafög wird voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Der Unterhalt des volljährigen Kindes, welches einen eigenen Haushalt hat und sich in einer (Erst-) ausbildung befindet, berechnet sich wie folgt:
Beispiel:
Das Kind ist gerade 21 Jahre alt, hat eine eigene Wohnung, studiert und erhält kein Bafög.Der Vater verdient 3.000 Euro, die Mutter 2.000 Euro unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen, die Eltern leben getrennt.
2.000 - 1.650 angemessener Selbstbehalt Euro = 350 Euro Leistungsfähigkeit Mutter
3.000 - 1.650 angemessener Selbstbehalt Euro = 1.350 Euro Leistungsfähigkeit Vater
Summe 1.700 Euro.
350 : 1.700 = 21 % Anteil Mutter am Kindesunterhalt
1.350 : 1.700 = 79 % Anteil Vater am Kindesunterhalt
Bedarf Kind:
930, 00 Euro Tabellenunterhalt
- 250, 00 Euro Kindergeld
680, 00 Euro Unterhaltsbedarf Kind
Die Mutter hat 21 % des Unterhaltsbedarfs von 680 Euro zu tragen, also nur 142,80 Euro. Der Vater muß den Rest von 79 %, also 537,20 Euro tragen. Das Kindergeld erhält das volljährige Kind. Das Kind kann also von seiner Mutter 142,80 Euro und von seinem Vater 537,20 Euro verlangen.
Kosten der privaten Krankenversicherung (sofern das Kind nicht gesetzlich bei den Eltern mit versichert werden kann) sowie Studiengebühren erhöhen den Unterhaltsbedarf des Kindes und werden ebenfalls prozentual auf die Eltern verteilt.