Wie berechnet man den Trennungsunterhalt / nachehelichen Unterhalt ?
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Bitte beachten Sie auch auf dieser Seite, daß hier nur Grundzüge erläutert werden und die nachfolgenden Erläuterungen keinesfalls die anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen können.
Grundsätze zur Unterhaltsberechnung im Ehegattenunterhalt:
Die Grundregel lautet, daß dem Ehegatten 45 % des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zustehen, sofern das Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt. 45 % deshalb, damit dem Unterhaltspflichtigen Ehepartner noch 1/10 seines Einkommens als Erwerbsanreiz verbleibt. Stammt das Einkommen aus Renten, Mieteinnahmen, Kapitalerträgen oder ähnlichem, dann steht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten tatsächlich 1/2 des Einkommens zu. Zunächst ist das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln, siehe Menüpunkt "unterhaltsrelevantes Einkommen". Entscheidend sind aber nicht nur die einzelnen Gehaltsbestandteile und Abzugsposten, sondern auch, inwieweit die Ehegatten an den Einkommensentwicklungen nach Trennung teilhaben dürfen. Denn geschuldet wird grundsätzlich nur der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Eine Ausnahme von der Unterhaltsberechnung nach 1/2 bzw. 45 % wird nur bei besonders hohen Einkommen gemacht. Dann wird der konkrete Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt (wenn also ein Unternehmer ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen von 30.000 Euro im Monat hat und die Unternehmersgattin möchte nach der Trennung davon 45 % , dann muß sie im Einzelnen darlegen, wofür und in welcher Höhe sie pro Monat den Unterhalt benötigt z.B. Miete, Kosmetika, Essen, Restaurantbesuche etc..
Es ist also zunächst zu prüfen, von welchem Einkommen der Unterhalt zu berechnen ist. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens - und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend anzusehen sind. Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Mit diesen von den Gerichten entwickelten Grundsätzen ist in erster Linie die Problematik des Karrieresprungs gemeint. War z.B. der Ehemann während der Ehe nur Assistenzarzt und steigt in den Jahren nach der Ehescheidung zum Oberarzt auf, stellt sich die Frage, ob der nacheheliche Unterhalt sich nur nach dem Assistenzarztgehalt während der Ehe richtet oder aber nach dem jetzigen Gehalt des Oberarztes. Hier vertreten die Familiengerichte grundsätzlich die Ansicht, daß in den Folgejahren auch das Gehalt des Oberarztes relevant ist, weil man davon ausgehen kann, daß der Ehemann auch bei fortbestehender Ehe Oberarzt geworden wäre. Ein Gegenbeispiel wäre, wenn ein bisher als Bäcker arbeitender Ehemann aufgrund einer Castingshow nach Rechtskraft der Scheidung auf einmal berühmt wird und wesentlich mehr Geld als Sänger verdient. Dann würde dieses Mehr - Einkommen bei der Unterhaltsberechnung außen vor bleiben, weil diese Karriere nicht in der Ehe angelegt war und auch nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach.
Eine andere Frage ist, inwieweit es zu berücksichtigen ist, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Trennung auf einmal weniger verdient. Hier kommt es dann immer darauf an, ob die Einkommensminderung dem Ehegatten vorwerfbar ist. Wenn also der unterhaltspflichtige Ehemann sich nach der Trennung sagt, bevor ich meiner zukünftigen Ex-Frau Unterhalt zahle, arbeite ich lieber weniger und habe dafür mehr Freizeit, ist das unterhaltsrechtlich vorwerfbar. Vom Familiengericht würde der Ehemann dann im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens so gestellt werden, als wenn er immer noch genau so viel wie vorher verdient. Wenn aber der unterhaltspflichtige Ehemann aufgrund einer Krankheit auf einen anderen Arbeitsplatz gesetzt werden muß und dort dann nur noch weniger verdient, muß diese Einkommensminderung sich auch in der Berechnung des Ehegattenunterhaltes niederschlagen. Ebenso, wenn er in Rente geht oder unverschuldet arbeitslos wird und trotz aller Bemühungen nicht gleich einen neuen Arbeitsplatz findet (BGH FamRZ 2007, 983). Eine Einkommensminderung durch weitere minderjährige Kinder wird jedoch nicht berücksichtigt (BGH FamRZ 2012, 281) bei der Ermittlung des Ehegattenunterhaltes, jedenfalls solange es sich nicht um einen Mangelfall handelt (dazu unten unter dem Stichpunkt Rangfolge).
Entscheidend für die prägenden ehelichen Einkommensverhältnisse ist nach dem Stichtagsprinzip der Tag der Rechtskraft der Scheidung, wobei Einkommensminderungen immer - also auch schon vorher - unterhaltsrechtlich gerechtfertigt sein müssen.
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigenes Einkommen, so wird dies auf dessen Bedarf angerechnet.
Beispiel 1:
Der Ehemann verdient 3.000 Euro monatlich unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen. Die Ehefrau verdiente bisher nichts. Es gibt keine Kinder.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau: 45 % von 3.000 Euro = 1.350 Euro.
Zur zeitlichen Begrenzung des Unterhalts und zur Ermittlung des relevanten Einkommens bitte auch die Menüpunkte "Unterhalt für Ehegatte" und "unterhaltsrelevantes Einkommen" beachten (gilt für alle Beispiele).
Beispiel 2:
Der Ehemann verdient 3.000 Euro monatlich, die Ehefrau 1.000 Euro monatlich unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau: 3.000 Euro - 1.000 Euro = 2.000 Euro, davon 45 % = 900 Euro
Anders wird gerechnet, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte hat, die nicht in der Ehe angelegt waren. Zum Beispiel, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung ein Haus erbt und daraus Mieteinnahmen hat. Dann wird nicht ausschließlich nach der sogenannten Differenzmethode gerechnet (Differenzmethode: Die Differenz der Einkommen beider Ehegatten und davon 45 %), sondern auch nach der Anrechnungsmethode. Man errechnet erst nach der Differenzmethode den Ehegattenunterhalt und rechnet dann das Einkommen, welches seinen Ursprung nicht in der Ehe hatte, auf den Unterhaltsanspruch voll an - daher Anrechnungsmethode.
Beispiel 3:
Der Ehemann verdient 3.000 Euro monatlich, die Ehefrau 1.000 Euro monatlich unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen. Zusätzlich hat die Ehefrau noch 300 Euro monatliche Mieteinnahmen aus einem nach Rechtskraft der Ehe geerbten Haus.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau: 3.000 Euro - 1.000 Euro = 2.000 Euro, davon 45 % = 900 Euro abzgl. 300 Euro Mieteinnahmen = 600 Euro.
Was ist, wenn ich gar nicht so viel verdiene, um mich und meine Ex - Frau zu unterhalten?
Da zwei verschiedene Haushalte in der Regel mehr kosten als nur ein Haushalt, ist bei vielen Ehepaaren der unterhaltspflichtige Ehegatte gar nicht voll leistungsfähig. Denn ihm muß ja auch genug zum Leben verbleiben. Selbst der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle 960 Euro kann oft schon nicht gezahlt werden. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten steht gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Selbstbehalt / Freibetrag zu. Dieser Selbstbehalt liegt derzeit nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2022 bei 1.280 Euro.
Beispiel 4:
Der Ehemann verdient 1.800 Euro monatliches bereinigtes Nettoeinkommen. Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau: 45 % von 1.800 Euro = 810,00 Euro, mindestens 960 Euro, begrenzt durch den Selbstbehalt des Ehemannes von 1.280 Euro. 1.800 - 1.280 Euro = 520 Euro verbleiben für den Unterhalt der Ehefrau.
Wie wird der Kindesunterhalt beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt?
Der Kindesunterhalt wird mit dem Zahlbetrag (also das hälftige Kindergeld vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle schon abgezogen) vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten abgezogen, weil die minderjährigen Kinder vorrangig sind. Das gilt allerdings nur für die vor bis zur Rechtskraft der Scheidung geborenen Kinder. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nach Scheidung erneut Kinder zeugt und für sie unterhaltspflichtig ist, findet das bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ausnahme: Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen reicht nicht für alle Unterhaltsberechtigten. Dann tritt die Rangfolge nach
§ 1609 BGB ein und es werden zunächst die minderjährigen Kinder bedient, bevor der Ehegatte überhaupt etwas bekommt.
Beispiel 5:
Der Ehemann hat ein monatlich bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Aus der Ehe ist ein aktuell zweijähriges Kind hervorgegangen, was von der Ehefrau betreut wird, diese erhält auch das Kindergeld.
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (Stand 2022): 326,50 Euro.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau: 2.500 Euro - 326,50 Euro= 2173,50 Euro, davon 45 % = 978,08 Euro, aufgerundet 979 Euro.
Prüfung der Freibeträge/ Selbstbehalte:
2.500 Euro Einkommen Ehemann - 326,50 Euro - 979 Euro Unterhaltsanspruch Ehefrau = 1.194, 50 Euro. Damit ist der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten von 1.280 Euro unterschritten. Der Ehemann muß an die Ehefrau neben dem Kindesunterhalt von 326,50 Euro nur 893,50 Euro Ehegattenunterhalt zahlen, weil ihm sonst weniger als 1.280 Euro verbleiben würden.
Was ist mit der Krankenversicherung?
a) Gesetzliche Krankenversicherung nebst gesetzlicher Pflegeversicherung
Oft ist der nicht arbeitende Ehegatte während der Ehe bei dem arbeitenden Ehegatten in der Familienversicherung kostenlos mit kranken - und pflegeversichert. Das bleibt auch noch bis zur Rechtskraft der Scheidung so (Ausnahme: Es wird das begrenzte Realsplitting durchgeführt wird, denn dann gilt der Unterhalt als Einkommen und es sind auch darauf Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn eine bestimmte Unterhaltshöhe überschritten wird).
Ab Rechtskraft der Scheidung muß der nicht arbeitende Ehegatte sich selbst krankenversichern. Dafür gewähren die gesetzlichen Krankenversicherungen eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung, in denen man eine freiwillige Krankenversicherung bei der gesetzlichen Versicherung beantragen kann und auch sollte, sofern man sich nicht privat versichern will. Die Krankenversicherung wird dann rückwirkend ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung umgestellt. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte also nun selbst Krankenversicherungsbeiträge zu tragen, so ist der unterhaltspflichtige Ehegatte auch dafür unterhaltspflichtig im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. Die Krankenversicherungsbeiträge berechnen sich nach den ermäßigten Beitragssätzen der Krankenkassen, das sind in der Regel 14,0 % zuzüglich einem individuellen Kassenzuschlag von meistens 1,2 oder 1,3. Inklusive Pflegeversicherung (3,05 % , wenn Kinder vorhanden oder aber 3,4 %) liegt der Mindestbeitrag bei freiwilliger Versicherung in den gesetzlichen Krankenkassen derzeit bei ca. 200 Euro pro Monat, zugrunde gelegt wird ein Einkommen von mindestens 1.096,67 Euro. Für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird der Elementarunterhalt zuzüglich Kranken - und Altersvorsorgeunterhalt, also der Gesamtunterhaltsbetrag. Liegt dieser Betrag über 1.096,67 Euro, sind dementsprechend auch höhere Beiträge zu zahlen. Im nachfolgenden Beispiel gehe ich aufgrund der einfacheren Berechnungsweise von 200 Euro monatlich als Kranken - und Pflegeversicherungsbeitrag aus.
Beispiel 6:
Der Ehemann verdient 2.500 Euro monatliches unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen. Die Ehefrau verdient nichts und betreut das gemeinsame zweijährige Kind. Die Rechtskraft der Ehescheidung tritt am 1.1.2022 ein. Die Ehefrau muß sich ab dem 1.1.2022 selbst krankenversichern. Sie kann sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern zu einem monatlichen Beitrag von 200 Euro. Das Kind ist umsonst in der Familienversicherung mitversichert. Hier sind neben dem Kindesunterhalt auch die Krankenversicherungsbeiträge vorab vom Einkommen des Ehemannes abzuziehen, und erst dann die 45 % Quote zu bilden. Der Unterhaltsanspruch umfaßt dann den so ermittelten Elementarunterhalt, den Krankenversicherungsbeitrag sowie den Kindesunterhalt.
Kindesunterhalt: 326,50 Euro.
Unterhaltsanspruch der Ehefrau: 2.500 Euro - 326,50 Euro - 200 Euro = 1.973,50 Euro, davon 45 % = 888,08 Euro, gerundet 889 Euro.
Prüfung der Freibeträge/ Selbstbehalte:
2.500 Euro Einkommen Ehemann - 326, 50 - 889 Euro Elementarunterhalt Ehefrau- 200 Euro Krankenversicherungsbeitrag Ehefrau = 1084,50 Euro. Da dieser Betrag unter dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten von 1.280 Euro liegt, ist der Ehegattenunterhalt entsprechend zu kürzen und die Ehefrau bekommt nur 326, 50 Euro Kindesunterhalt, 200 Euro Kankenversicherungsbeitrag und 693,50 Euro Ehegattenunterhalt (Elementarunterhalt).
b)Private Krankenversicherung
Bei der privaten Krankenversicherung wird ebenso gerechnet. Der unterhaltsbedürftige Ehegatte ist aber gehalten, die Krankenversicherungsbeträge so niedrig wie möglich zu halten. Z.B. darf ein Ehegatte, der sich auch günstig gesetzlich hätte versichern können, nicht davon ausgehen, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte teure Beiträge für die private Krankenversicherung im Rahmen des Ehegattenunterhalt zahlen muß.
Gegebenenfalls sind auch Tarife mit Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung zu nutzen, sofern dies Kosten reduziert und der Unterhaltsverpflichtete sich bereit erklärt, den Selbstbehalt zu erstatten (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 789).
Bei Ehegatten von Beamten fällt mit der Rechtskraft der Scheidung der Beihilfeanspruch weg. Insofern werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung wesentlich teurer. Hier ist der unterhaltsbedürftige Ehegatte unter Umständen verpflichtet, den wesentlich günstigeren Basistarif der privaten Krankenversicherung zu nutzen (so OLG Oldenburg FamRZ 2010, 567).
Wie ist es mit Altersvorsorge?
Solange die Ehepartner noch miteinander verheiratet sind und den Versorgungsausgleich nicht notariell wirksam ausgeschlossen haben, werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften in der Regel automatisch durch den Versorgungsausgleich zusammen mit der Scheidung ausgeglichen. In den Versorgungsausgleich fließen nur die Rentenanwartschaften ein, die bis zum Ende des Monats erworben wurden, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages vorausging (§ 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz). Daher besteht ab dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, um Versicherungslücken bei der Altersvorsorge aufzufangen.
Der Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich wie folgt. Zunächst wird der vorläufige Elementarunterhalt ermittelt, wobei Kindesunterhalt und Krankenversicherungsbeiträge vorher abgezogen werden.
Beispiel 7:
3.000 Euro Einkommen Ehemann - 346,50 Euro Kindesunterhalt - 200 Euro Krankenversicherungsbeitrag Ehefrau = 2453,50 Euro. Hiervon wird die 45 % Quote ermittelt: 1.104, 08 Euro, aufgerundet 1.105 Euro. Dieser so errechnete Elementarunterhalt wird anhand der sogenannten Bremer Tabelle zu einem fiktiven Bruttoeinkommen hochgerechnet. Hier beträgt der Zuschlag 13 % nach der Bremer Tabelle. 1.105 zzgl. 13 % ergeben 1.248,65 Euro. Von diesem fiktiven Bruttoeinkommen ermittelt man nach dem aktuellen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes. Der aktuelle Betragssatz beträgt 18, 6 %, das ergibt aus 981, 41 einen Betrag von 232,25 Euro .
Nun wird sowohl der Krankenversorgeunterhalt als auch der Altersvorsorgeunterhalt sowie selbstverständlich der Kindesunterhalt vom unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichten abgezogen und daraus der endgültige Elementarunterhalt ermittelt.
3.000 Euro
- 346,50 Euro Kindesunterhalt
- 200 Euro Krankenvorsorgeunterhalt
-232, 25 Euro Altersvorsorgeunterhalt
2.221,25 Euro, davon 3/7 999,56 Euro.
Da der Selbstbehalt von 1.280 Euro unterschritten ist, ist der Elementarunterhalt entsprechend zu kürzen, so daß die Ehefrau nur einen Elementarunterhalt von 941,25 Euro + Kindesunterhalt von 346,50 Euro + Krankenvorsorgeunterhalt von 200 Euro + Altersvorsorgeunterhalt von 232,25 Euro erhält. Sowohl der Krankenvorsorgeunterhalt als auch der Altersvorsorgeunterhalt müssen bestimmungsgemäß verwendet werden.
Rangfolge nach § 1609 BGB und Mangelfall
Reicht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht für alle Unterhaltsberechtigten aus, spricht man von einem Mangelfall. Dies ist immer dann der Fall, wenn bei Bedienung der Unterhaltpflichten die Selbstbehalte / Freibeträge des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr gewahrt sind.
§ 1609 BGB lautet wie folgt:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1.minderjährige unverheiratete Kinderund Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB,
2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.Eltern,
7.weitere Verwandte der aufsteigenen Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Beispiel 8:
Trennt sich also ein Ehepaar mit drei kleinen Kindern ( 1 und 3 und 5 Jahre alt) und die Ehefrau betreut die Kinder, so kann man davon ausgehen, daß die Ehefrau noch nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Der Ehemann ist dann unterhaltspflichtig für die drei Kinder und die Ehefrau. Bei einem monatlichen unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen von 2.020 Euro ist der Ehemann nicht für alle vier Unterhaltsberechtigten leistungsfähig. für die ersten beiden Kinder muß er jeweils 286,50 Euro ( unter Berücksichtigung der Niedrigerstufung, weil vier Unterhaltsberechtigte) und für das dritte Kind 283,50 Euro an Unterhalt zahlen, es verbleiben von seinem Einkommen nur noch 1.163,50 Euro. Zwar stünden hiervon der Ehefrau 45 % als Ehegattenunterhalt zu, was einen Betrag von 523, 58 Euro ergäbe. Dann aber wäre auch der Selbstbehalt gegenüber den minderjährigen Kindern von 1160 Euro unterschritten. Der Ehemann kann also den Kindern jeweils den vollen Kindesunterhalt gewähren. Die Ehefrau erhält wegen Unterschreitens des Selbstbehaltes von 1.280 Euro keinen Unterhalt.
Berlin, den 19.04.2022