Kanzlei

Rechtsanwältin Daniela Löhr

Wechselmodell


Unter Wechselmodell versteht man die Betreuung eines minderjähigen Kindes durch die Eltern mit gleichen Anteilen an Betreuungszeit und an gleichwertiger Übernahme weiterer Aufgaben, die mit der Betreuung des Kindes anfallen wie Arztbesuche, Elternabende etc..

Das Wechselmodell ist das Gegenteil des sogenannten Residenzmodells, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt nur bei einem Elternteil hat und mit dem anderen Elternteil lediglich Umgang z.B. an jedem zweiten Wochenende ausgeübt wird.

Solange sich die Eltern einig sind, können sie das Kind nach Trennung oder Scheidung betreuen wie sie wollen. Nur wenn es Streit zwischen den Eltern gibt, wird das Betreuungsmodell vom Gericht festgelegt, wenn es ein Elternteil beim Familiengericht beantragt. Entscheidend ist dabei das Kindeswohl, also was für das Kind am besten ist. Der Kindeswille spielt dabei durchaus eine Rolle, das Kind wird auch im Gerichtsverfahren (kindgerecht) von der Richter/-in angehört. Es wird auch überprüft, ob der Wille des Kindes auf sogenannten Sonntagsvorstellungen beruht, also ob das Kind vielleicht deswegen auch gern beim anderen Elternteil sein möchte, weil es dort mehr Freiheiten hinsichtlich Computerspielen, Süßigkeiten etc. genießt oder durch Versprechungen gelockt wird, z.B., wenn Du bei mir wohnst, dann bekommst Du einen Hund.

Auch im Wechselmodell muß Unterhalt gezahlt werden, allerdings in der Regel weitaus weniger als beim Residenzmodell. Siehe hierzu meine Ausführungen unter dem Menüpunkt Unterhalt für ein minderjähriges Kind unter der Überschrift Wechselmodell.

Eine Abänderung eines gerichtlich festgelegten Wechselmodells bzw. einer gerichtlich genehmigten Einigung kann nur erfolgen, wenn sie auch dem Kindeswohl entspricht. Damit soll die Kontinuität erhalten bleiben. Das Kind soll nicht ständig sein Lebensmodell verändern müssen. Denn jede Veränderung bringt auch Unruhe mit sich. Siehe hierzu ausführlicher die Entscheidung des Kammergerichts vom 13.9.2018 Az.13 UF 74/18.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengericht richtet sich in Ehesachen beim Wechselmodell nach § 122 Nr. 3 ff. , weil Nr. 1 und 2 FamFG ausscheiden.


Berlin , den 19.04.2022


 
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