Welches Einkommen muß ich für den Unterhalt einsetzen?
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Einkommen aus Arbeit und Sozialleistungen
Der Einkommensbegriff im Unterhaltsrecht ist nicht mit dem im Steuerrecht gleichzusetzen. Zwar gelten ähnliche Regeln, aber nicht alles ist übertragbar. Zusätzlich gelten jeweils Besonderheiten im Ehegattenunterhalt , Kindesunterhalt , Elternunterhalt . Insofern können auch hier nur Grundlagen dargestellt werden, im Einzelfall ist eine anwaltliche Beratung unerläßlich.
Grundsätzlich gilt das gesamte Bruttoeinkommen als Einkommen, also auch Überstunden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen. Von dem Bruttoeinkommen sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Abfindungen, die für die Aufhebung eines Arbeitsvertrages gezahlt werden, gelten auch als Einkommen. Da Abfindungen in der Regel als einmalige Summe gezahlt werden, sind sie rein rechnerisch in dem Umfang umzulegen, wie es zur Aufstockung des nun fließenden Arbeitslosengeldes bis zur Höhe des bisherigen Arbeitseinkommens notwendig ist.
Auch Ersatz für Spesen und Reisekosten dienen als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen (also Hotelkosten und erhöhte Essenskosten), vermindert um das, was man zuhause an Essenskosten spart, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen kann ein Drittel als Einkommen angesetzt werden.
Bei nichtselbstständigen Arbeitnehmern errechnet man das Einkommen aus den letzten 12 Kalendermonaten. Ergibt sich eine fest zu prognostizierende Einkommenserhöhung z.B. wegen einer tariflichen Gehaltserhöhung, ist an dieser festzuhalten.
Bei Selbstständigen ermittelt man das Einkommen aus dem Gewinn der letzten drei Kalenderjahre, um das Einkommen für die Zukunft zu ermitteln. Streitet man um Unterhalt in der Vergangenheit, ist im Regelfall das Einkommen in dem jeweiligen Kalenderjahr maßgebend.Natürlich kann auch der Selbstständige von seinem Gewinn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abziehen.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Im Unterschied zum Steuerrecht darf für Gebäude keine Abschreibung angesetzt werden, da man davon ausgeht, daß Gebäude nicht tatsächlich an Wert verlieren. Für betriebliche Gegenstände aber darf die steuerliche Abschreibung vorgenommen werden, da diese tatsächlich mit Zeitablauf und Benutzung an Wert verlieren.
Auch Steuererstattungen sind Einkommen und werden auf das Jahr der Leistung umgelegt. Steuererstattungen sind auch für die Einkommensprognose maßgebend, wenn weiterhin mit ihnen zu rechnen ist.
Zu den Einnahmen gehören auch in vollem Umfang Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.
Beim Kindesunterhalt gilt auch das Bafög als Einkommen, soweit nicht der Unterhaltsanspruch auf das Bafög Amt übergegangen ist, weil das Bafög Amt in Vorleistung für einen Elternteil gegangen ist. Der Darlehensanteil des Bafögs allerings nur, soweit er unverzinslich gewährt wurde. Das bedeutet, daß Bafög in der Regel voll als Einkommen des Kindes gewertet wird und den Unterhaltsbedarf des Kindes schmälert, siehe auch Menüpunkt Kind, volljährige Kinder.
Erziehungsgeld und Elterngeld gilt beim Unterhaltsberechtigten als Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 Euro bzw. 150 Euro bei verlängertem Bezug hinausgeht.Der Sockelbetrag ist nur im Ausnahmefall der §§ 11 BEEG, 9 S.2 BErZGG maßgebend.
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers sind auch Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Der klassische Fall in der Praxis eines Rechtsanwaltes ist der Dienstwagen. Auch wenn er steuerlich in der Regel als 1% dem Einkommen hinzugerechnet wird, damit der geldwerte Vorteil versteuert werden kann, werden diese 1% nicht unbedingt unterhaltsrechtlich als Einkommen angerechnet. Sondern vielmehr hätte im familienrechtlichen Streit der Richter die Kosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen, die der Unterhaltspflichtige durch den Dienstwagen erspart. Man berücksichtigt dabei, daß der Unterhaltsberechtigte für Privatzwecke möglicherweise ein günstigeres Auto fahren würde und wieviel Versicherung, Steuern und wieviel Benzin er für dieses günstigere Fahrzeug zahlen würde. Diese geschätzten Kosten werden dann dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten hinzugerechnet.
Auch Renten sind unterhaltsrelevantes Einkommen.
Fiktives Einkommen durch mietfreies Wohnen
Ebenfalls zum Einkommen zählt der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen. Wenn also ein Ehegatte in einer Eigentumswohnung oder Eigenheim wohnt, zahlt er keine Miete. Dadurch ist er aber unter Umständen besser gestellt als der andere Ehegatte. Es ist also zu prüfen, ob dem Ehegatten, der mietfrei wohnt, ein Wohnvorteil zu seinem Einkommen hinzuzurechnen ist, weil er ja Miete spart und damit eigentlich mehr Geld zur Verfügung hätte, als der andere Ehegatte.
Bei der Berechnung des Wohnvorteils unterscheidet man zwei Zeitabschnitte:
-Trennung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
Hier bemißt sich der Wohnvorteil nach dem üblichen Mietzins, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Standard entsprechende kleinere Wohnung gezahlt werden müßte. Man guckt also, was für eine Wohnung man allein für sich anmieten würde und wieviel man nach dem örtlichen Mietspiegel dafür zahlen müßte. Auch wenn die Ehewohnung eigentlich 100 qm groß ist und man sie derzeit allein bewohnt, gilt für den Wohnvorteil dann nur eine Wohnung in Größe von 50 oder 60 qm, multipliziert mit dem Nettokaltmietzins aus dem örtlichen Mietspiegel.
Von dem Wohnwert darf man die allgemeinen Grundstückskosten - und Lasten sowie Zins - und Tilgungsleistungen sowie verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, abziehen.
Beispiel:
Nettokaltmietzins des örtlichen Wohnungsmarktes: 6, 00 Euro
angemessene Wohnungsgröße: 60 qm
ergibt einen Wohnvorteil von 360 Euro.
Zahlt der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt Zins und Tilgung allein in Höhe von 200 Euro
sowie Verwaltungsgebühren und Instandhaltungsgebühren von 100 Euro monatlich
verbleibt rein rechnerisch nur noch ein Wohnvorteil von 60 Euro.
Um den Betrag von 60 Euro erhöht sich dann das Einkommen dieses Ehegatten.
-ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
ab diesem Zeitpunkt ist der objektive Mietwert maßgeblich, der sich aus der auf dem Wohnungsmarkt zu erzielenden Miete ergibt. Bei einem selbstgenutzten Eigenheim ist auf die unterhaltsrechtlich angemessene Miete abzustellen; es besteht aber eine Obliegenheit zur wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums. Auch hier dürfen allgemeine Grundstückskosten - und Lasten, sowie verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, abgezogen werden. Von den Kreditraten für das Eigenheim darf jedoch nur noch der Zinsanteil vom Wohnvorteil abgezogen werden, sofern die Kredittilgungsleistungen nicht als zusätzliche Altersvorsorge dienen (siehe unten).
Abzüge vom Einkommen:
Steuern:
Vom Bruttoeinkommen sind die tatsächlichen Steuern abzuziehen. Grundsätzlich wird auch der Vorteil des Realsplittings zum Einkommen hinzugerechnet. Der (wiederverheiratete) Unterhaltsschuldner kann also nicht einfach die Steuerklasse V nehmen und sich damit zu einem Teil der Unterhaltspflicht entziehen. Die Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings besteht jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt hat. Im Klartext bedeutet das, das in einem Fall, wo der Unterhaltsschuldner bis zur Rechtskraft des Unterhaltsbeschlusses der Ansicht war, er schulde keinen Unterhalt, auch bis zu diesem Zeitpunkt das Realsplitting nicht geltend machen mußte.
Beim Ehegattenunterhalt allerdings nur dann, wenn der Splittingvorteil aus der Ehe mit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten resultiert oder der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung eines weiteren unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berechnen ist.
Vorsorgeaufwendungen:
Vom Bruttoeinkommen dürfen weiter
Kranken - und Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
abgezogen werden.
Soweit bei Nichtselbstständigen über die gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung hinaus Altersvorsorge betrieben wird, können diese mit 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung abgezogen werden (beim Unterhalt volljähriger Kinder gegenüber den eigenen Eltern sogar in Höhe von 5 %). Bei Selbstständigen gilt analog dazu, daß ungefähr 24 % bzw. beim Elternunterhalt sogar 25 % vom Bruttoeinkommen für die Altersvorsorge zurückgelegt werden können (es kann allerdings sein, daß der Prozentsatz bei Selbstständigen von den Familiengerichten auf 23 bzw. 24 % reduziert wird, weil der Rentenbeitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit so niedrig ist - 18, 6 %).
Berufsbedingte Aufwendungen:
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit können im Gerichtsbezirk Kammergericht Berlin pauschal 5 % des Nettoeinkommens als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 150 Euro. Andere (nicht alle) Oberlandesgerichte gewähren nur einen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen, wenn diese auch tatsächlich entstanden und nachgewiesen wurden. Unter berufsbedingte Aufwendungen versteht man z.B. Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, Kosten für Fortbildung und Arbeitskleidung, soweit diese nicht vom Arbeitgeber getragen werden. Überschreiten die tatsächlichen Kosten diese Pauschale von 5%, können auch höhere Kosten vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie denn durch Quittungen nachgewiesen werden.
Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, können notwendige Fahrtkosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit 0, 42 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden, damit sind auch die Anschaffungskosten für das Fahrzeug erfasst. Bei Fahrtstrecken über 30 km einfache Fahrtstrecke kann von dieser Kilometerpauschale nach unten abgewichen werden.
Schulden:
Schulden (Zins und Tilgung) sind im Rahmen eine vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen.
Es gibt bei den einzelnen Unterhaltsarten verschiedene Kriterien für die Abzugsfähigkeit von Kreditraten.
Bei der Ermittlung des Bedarfs für den Ehegattenunterhalt (also wieviel der unterhaltsberechtigte Ehegatte an Unterhalt benötigt) gilt, daß grundsätzlich nur die eheprägenden Verbindlichkeiten vom Einkommen abgesetzt werden können. Eheprägend bedeutet, daß die Kreditverbindlichkeiten bereits während des ehelichen Zusammenlebens entstanden sind. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit/ Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Es sind die Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers (also Kreditgebers) und des Unterhaltsgläubigers zu berücksichtigen.
Beim Verwandtenunterhalt, also dem Kindesunterhalt und Elternunterhalt, kommt es ebenfalls auf die Interessenabwägung der Beteiligten an, wobei bei minderjährigen Kindern, sofern es um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geht, sehr strenge Kriterien anzuwenden sind. Nur absolut zwingend notwendige Kredite sind abzugsfähig, z.B. Kredite, die notwendig sind, um die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Elternteils aufrecht zu erhalten. Oder Kredite, die bereits vor Kenntnis der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder den Eltern eingegangen wurden.
Berlin , den 19.04.2022